Notfallplan Gas – Suffizienz statt Anbieterwechsel

Seitdem Russland verkündet hat, die Bezahlung für die russischen Erdgaslieferungen nur noch in Rubel zu akzeptieren, wurde seitens des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas nach Art. 11 der EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung ausgerufen. Spätestens seit dem wird intensiv darüber nachgedacht, wie Erdgas eingespart werden kann, wie stark die Auswirkungen eines russischen Erdgasembargos sind oder wie die Versorgungssicherheit gewährleistet werden kann.

Ein EU-Embargo gegen russische Kohle ist beschlossen, ein Erdölembargo könnte demnächst folgen. Die Gaslieferungen Russlands an Polen und Bulgarien sind gestoppt (RND 2022) und der Lieferstopp könnte seitens Putin auf weitere Länder ausgedehnt werden. Umgekehrt wird auch ein Boykott von russischem Gas seitens der EU oder Deutschland diskutiert. Die Abhängigkeit Deutschlands insbesondere von russischem Gas ist hoch. Von den jährlich verbrauchten rund 900-1000 TWh Gas stammen aktuell ca. 35-% (BMWK, 1.5.2022) also etwa 350-450 TWh im Jahr (ca. 35 Mrd. m3) aus Russland. 2021 waren es etwa 46 Mrd. m3 aus Russland (Euractiv 2022) bei einem Gesamtverbrauch in Deutschland von etwa 95 Mrd. m3 pro Jahr (BMWK 2022).

Die Entwicklungen der Gasimporte aus Russland gehen inzwischen stark zurück (vgl. McWilliams, B., G. Sgaravatti, G. Zachmann 2021).

Die starke Abhängigkeit von Energie und Rohstoffimporten spült viel Geld nach Russland. Im Zeitraum vom 24. Februar (Kriegsbeginn) bis zum 24.4.2022 hat Russland 63 Milliarden Euro für fossile Energieimporte (Kohle, Öl und Gas) eingenommen. Deutschland ist dabei mit 9,1 Milliarden Euro der weltweit größte Einkäufer (Centre for Research on Energy and Clean Air, CREA).

Allein für das Gas sind es bei einem angenommenen Preis von durchschnittlich 53,25 Euro pro MWh (Grenzübergangspreis) jährlich rund 20 Mrd Euro. Zum Vergleich: der jährliche Rüstungsetat Russlands liegt bei 62,4 Mrd Euro (BDEW 2021, Sonntagsblatt 2022). Die eingestellten Gaslieferungen Putins an Polen und Bulgarien zeigen, dass auch ein einseitiger Lieferstopp Russlands gegenüber Deutschland oder der ganzen EU nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Ganz unabhängig vom Ukraine Konflikt hätte die Bundesregierung bereits in den vergangenen Jahrzehnten vieles tun können und müssen, um die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern und Rohstoffen aus einem Land wie Russland zu mindern (Resilienz). China definiert beispielsweise Resilienz so, dass kein Rohstoff zu einem Anteil von mehr als 15% aus einem Land importiert werden darf.

Wie wahrscheinlich ist ein Gasembargo seitens Deutschland?

Viele der Erdgasverträge mit Russland sind so ausgestaltet, dass bis zu 80% der vereinbarten Kosten gezahlt werden muss, selbst wenn kein Gas abgenommen wird (Take-or-Pay-Klauseln, TAZ 7.4.2022, ZDF 26.4.2022, OIES 2022). Nach Angaben des Oxford Institute for Energy Studies (OIES) lag die Mindestabnahmemenge für russisches Gas in Deutschland bei 42 Milliarden Kubikmeter im Jahr 2021. Rechtlich würde nur ein Gasembargo seitens Deutschland oder ein Lieferstopp Russlands die Zahlungsverpflichtungen aus den langfristigen Lieferverträgen aufheben. Es könnte also passieren, dass Deutschand einerseits teures LNG Gas einkauft, um russisches Erdgas einzusparen, für das dennoch gezahlt werden müsste.

Unter diesem (Ein)druck bemüht sich die Bundesregierung, allen voran Wirtschaftsminister Habeck, darum, Alternativen zum russischen Gas auszumachen. Neben dem am 17.5.2022 veröffentlichten Arbeitsplan Energieeffizienz und der – nur begrenzt möglichen – Erhöhung der Lieferungen aus den Niederlanden und Norwegen möchte Habeck in Zukunft LNG-Gas (Liquified Natural Gas) aus Katar und den USA importieren. Die ökologischen Konsequenzen: Mit der Verflüssigung, Transport und Gasifizierung gehen große Verluste einher, was die Ökobilanz von LNG-Gas stark beeinträchtigt (UBA 2019). Darüber hinaus wenden die USA das sogenannte Fracking-Verfahren an, bei dem Wasser, Sand und Chemikalien unter hohem Druck in den Boden gepresst werden, um das Schiefergas aus den Gesteinsformationen zu lösen, was verheerende Folgen für die Umwelt hat (Umweltinstitut München). Bei Katar stellt sich ähnlich wie im Falle Russlands die Frage, was mit dem Geld finanziert wird. Schon lange steht der Golf-Staat in der Kritik, Menschen- und Arbeitsrechte zu verletzen, und auch beim inzwischen 7 Jahre lang andauernden Jemen-Konflikt, der laut UN bislang 230.000 Opfer gefordert hat, spielt Katar eine zweifelhafte Rolle (Amnesty 2022, UN 2020Spiegel 2021).

Andere europäische Länder haben es schon geschafft, sich von den russischen Lieferungen unabhängig zu machen. Litauen hat durch einen schwimmenden LNG-Terminal eine Alternative zu den pipeline-gebundenen Lieferungen gefunden (Tagesschau 2022). Auch in Deutschland gibt es die Absicht schwimmende LNG-Terminals einzusetzen, jedoch ist der Bedarf verglichen mit Litauen hierzulande deutlich höher und eine komplette Unabhängigkeit auf diese Weise kaum realisierbar (Handelsblatt 2022).

Am 30.03.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die erste von drei Warnstufen (Frühwarnstufe) bzgl. der Gasversorgung ausgerufen (Spiegel 2022b) und die Bundesnetzagentur veröffentlicht seitdem einen täglichen Lagebericht.

Damit verbunden ist der Aufruf an die Unternehmen und Haushalte den Gasverbrauch wo möglich zu senken. Erst bei Warnstufe 3 (offizieller Name “Notfallstufe”) sind staatliche Eingriffe vorgesehen, um den lebenswichtigen Bedarf geschützter Kundengruppen zu gewährleisten (BMWi 2019). Laut Gesetz sind darunter allen voran die Haushalte zu verstehen. Die Diskussionen und Abwägungen um die Frage, wer im Fall einer Unterdeckung mit wie viel versorgt wird, ist auch in der zuständigen Behörde, also der Bundesnetzagentur (BNetzA), in vollem Gange. Um sich auf genau dieses Rationierungsszenario vorzubereiten, hat die BNetzA vor drei Wochen eine breitangelegte Umfrage gestartet, um von den Gasabnehmenden zu erfahren, welche Menge an Gas für welchen Einsatzzweck unerlässlich ist (Manager Magazin 2022). Bislang möchte die BNetzA keine Liste mit Abschaltreihenfolge erstellen geschweige denn veröffentlichen. Es heißt, es müsse immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. Die demokratische Legitimierung dieser Vorgehensweise darf angezweifelt werden, da noch nicht einmal die Kriterien offengelegt werden, nach denen eine Zuteilung erfolgen soll. Der Chef der BNetzA Klaus Müller schlägt nun vor, bei einer Verknappung des Gasangabots Versteigerung von Gasverbrauchsrechten vor (Spiegel, 1.5.2022). Damit ließe sich herausfinden, wie wichtig den Unternehmen das Gas tatsächlich ist. „Der Markt weiß besser als der Staat, wo sich Energie am effizientesten einsparen lässt“ so Müller im Spiegel. Ob das gesellschaftlich sinnvoll ist, dass die Unternehmen mit dem meisten Geld bestimmen wofür Erdgas eingesetzt wird und wofür nicht, darf ebenfalls einer öffentlichen Diskussion.

Organisation des
Krisenteams Gas, BMWK

Was können wir tun um Erdgas einzusparen?

Statt viel Aufwand für die Sicherung von alternativen Bezugsquellen zu betreiben und den Markt entscheiden zu lassen, wer das teure Gut Erdgas einsetzen darf, sollte sich nicht nur die Regierung vor allem darum bemühen, die Abhängigkeit von russischem Gas durch Effizienz- und  – noch wichtiger – Suffizienzmaßnahmen zu reduzieren. Ein großer Hebel liegt bei der Heizenergie der Haushalte. Eine Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 2°C würde ca. 12,5% einsparen, was etwa 35 TWh entspricht (deutschland-machts-effizient.de).

Dass man vor einer großen Aufgabe steht und viele, auch „kleinere“ Einsparmöglichkeiten angehen müsste, sieht man auch an folgendem Beispiel: Würde man ab sofort alle Weinflaschen – das sind in Deutschland geschätzt immerhin 2,1 Mrd. Flaschen pro Jahr – auf ein Mehrwegsystem umstellen, würde man von den 400 TWh Erdgas schätzungsweise bereits etwa 1,5 TWh einsparen.

Die Grundstoffchemie ist ein weiterer Wirtschaftszweig mit einem hohen Einsparpotenzial. So ist allein die Ammoniaksynthese für den Verbrauch von 2,24 Mrd m3 Gas (entspricht 23,63 TWh) verantwortlich. Der benötigte Wasserstoff für das Haber-Bosch-Verfahren wird aus Erdgas durch Dampfreformierung gewonnen. In der Theorie kann das Erdgas also durch grünen Wasserstoff ersetzt werden. Aktuell ist dieser in der Praxis aber nicht verfügbar. Die Reduzierung kann hier auf kurze Frist also nur durch eine starke Drosselung der Produktion erreicht werden. Da 2/3 des hierzulande produzierten Kunstdüngers auf Ammoniakbasis exportiert werden, wäre es denkbar, die Produktion um 2/3 zu reduzieren, was zu einer Einsparung von 15,75 TWh führen würde.

Der Fall in der Automobilindustrie ist ähnlich gelagert. Von den 2020 in Deutschland 3,5 Mio gefertigten Fahrzeugen waren 38% für den Export bestimmt. Reduziert man die Produktion um diesen Anteil und am einen kalkulatorischen Anteil von 12%, da im Zuge der Verkehrswende weniger Autos benötigt werden, also insgesamt um 50%, würden allein durch die Einsparungen in der Stahlproduktion (26% der gesamten Stahlproduktion fließt in den Automobilsektor) 2,7 TWh wegfallen (VDA 2021, BGR 2020).

Welche weiteren Einsparungen im Sinne der Ökologie, der Beschäftigung und der Sicherung der Primärbedürfnisse möglich sind, werden wir in den nächsten Wochen weiterhin untersuchen und die Ergebnisse der Analyse an dieser Stelle verfügbar machen. Eine Studie vom DIW geht davon aus, dass die Unabhängigkeit von russischem Gas bis Ende 2022 auch ohne zusätzliche LNG-Terminals realisierbar ist. Zu kritisieren ist, dass die Autor*innen in ihrem Model Gas zu großen Teilen durch Öl, Köhle und Biomasse substituieren und Effizienz und Suffizienz eine untergeordnete Rolle spielt (Sogalla 2022).

Versorgung über LNG-Terminals

Um Erdgas über große Entfernungen per Schiff transportieren zu können, muss es heruntergekühlt (-160° Celsius) und in flüssige Form (LNG) komprimiert werden. Dieser Prozess kostet Energie und erfordert Terminals für die Verflüssigung und Wiederverdampfung von Gas, deren Bau normalerweise etwa fünf Jahre dauert.

Sind LNG Terminals für die Anlandung von Wasserstoff geeignet?
Ein LNG Terminals sind für die Anlandung flüssigen Wasserstoffs ungeeignet und ohnehin der Transport per Schiff technisch aufwendig. Zur Decarbonisierung könnte man grün erzeugten Wasserstoff in Form von Ammoniak transportieren und am Terminal für die Pipeline wieder in Wasserstoff zu verwandeln. Um ein LNG Terminal später als Ammoniak-Terminal verwenden zu können ist mit etwa 10-12 % Mehrkosten zu rechnen.

Wieviel LNG-Terminals gibt es in Europa und wieviel sind im Bau?

Neben einer Reihe von kleinen Anlagen, gibt es in Europa derzeit 25 LNG-Terminals (ausgenommen Russland und Türkei) mit für die Energieversorgung relevanten Kapazitäten in Höhe von insgesamt 208 Mrd. m3/a (GIE 2022). Neun weitere sind im Bau mit einer jährlichen Kapazität von etwa 29 Mrd. m3/a. Drei davon sollen noch dieses Jahr in Betrieb gehen, eines im nächsten Jahr, zwei 2024, eines 2025, eines 2026. Deutschland hat bislang noch keines. Hinzu kommen etwa 20 in Planung, davon vier an drei Standorten in Deutschland (Brunsbüttel, Wilhelmshaven und Stade).

Eigentlich würde die Anzahl der bestehenden und im Bau befindlichen Terminals für die Menge, die Europa insgesamt per Schiff aus dem Ausland an LNG beziehen könnte (ca. 100 Mrd. Kubikmeter), um in Europa bis 2025 vollständig unabhängig von russischem Gas (bislang etwa 152 Milliarden Kubikmeter) werden zu können, die Anzahl der bestehenden und im Bau befindlichen Terminals ausreichen, so einige Experten, sofern der Erdgasbedarf gemäß dem EU-Klimaplan „Fit for 55“ von bisher 520 (2019) bis zum Jahr 2025 auf 403 Milliarden Kubikmeter sinken würde (Artelys 2022).

Geplante LNG Terminals in Deutschland

Bundeskanzler Scholz legte sich in seiner Regierungserklärung auf die beiden Standorte Brunsbüttel und Wilhelmshaven bereits fest. Beide Terminals sollen so gebaut werden, dass sie auch bereit sind für die Anlandung von Wasserstoff bzw. Ammoniak und synthetisches Methan. In Wilhelmshaven sollen außerdem Elektrolyseanlagen zur Wasserstoffproduktion aus Ökostrom mit 1,1 Gigawatt Leistung gebaut werden.

Dadurch, dass jetzt zukünftig mehr Erdgas durch Leitungen und Schiffe aus Westen kommen sollen, werden weniger Leitungen im Westen frei sein, die man frühzeitig als Wasserstoffleitungen umbauen kann. Der Ausbau von parallelen Wasserstoffleitungen wird damit voraussichtlich notwendig und die Wasserstoffinfrastruktur kostenintensiver.

Wilhelmshafen auch als CCS Standort?

Das Terminal in Wilhelmshaven soll auch für die Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von Kohlendioxid (CO2) ausgebaut werden. Das Kohlendioxid fällt z.B. an, wenn synthetisches Methan im Gaskraftwerk verbrannt werden. Wilhelmshaven könnte damit Ausgangspunkt werden für ein bundesweites CO2-Pipeline-Netz mit mehr als 1000 Kilometern Länge, wie der Ferngasnetzbetreiber OGE und die Projektgesellschaft Tree Energy Solutions (TES) ankündigten (OGE 2022). Das CO2 soll von da aus in ausgediente Erdgasfeldern unter der Nordsee verpresst werden. Hierzu gibt es jedoch bislang keinen gesetzlichen Rahmen. Der dritte Küstenort Stade wird als Standort für ein schwimmendes LNG-Terminal genannt.

Schwimmende LNG Terminals

Das sind Spezialschiffe, die LNG anlanden und regasifizieren können. Während für Terminals an Land strenge Bauvorschriften gelten, ist für schwimmende Terminals lediglich ein Tiefwasserhafen erforderlich, in dem sehr große Schiffe anlegen können. Insgesamt gibt es weltweit 33 dieser Spezialschiffe. Das erste schwimmende LNG-Terminal in Deutschland soll noch in diesem Jahr in Betrieb genommen werden, die restlichen Terminals sollen bis Mitte 2024 folgen. Im kommenden Winter soll Deutschland so 7,5 Milliarden Kubikmeter LNG und bis zum Sommer 2024 27 Milliarden Kubikmeter LNG in das Gasnetz einspeisen können.

Wirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck hofft dass noch in diesem Jahr zwei der geplanten LNG Terminals in Betrieb gehen können (Handelsblatt, 3.5.2022).

Welche Produkte brauchen wir und wo werden sie am effizientesten produziert?
Bevor man Investitionen in eine LNG und Wasserstoffinfrastruktur tätigt, sollte eine gesellschaftliche Diskussion darüber geführt werden, welche Produkte wir zukünftig in welcher Menge wollen und brauchen, wieviel wir davon in Deutschland/Europa effizienter selbst produzieren können und welche Produkte wir ggf. besser importieren, da sie ggf. anderswo effizienter und emissionsärmer produziert werden können.

Beitrag von Philipp George und Jörg Lange, beide CO2 Abgabe e.V.

Anregungen zur Neuausrichtung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

1       Ausgangssituation

gebaeudeemissionen
Abbildung 1:  Die Entwicklung der territorialen Emissionen im Bereich Gebäude während der Nutzungsphase, sowie Zielwert 2030 nach Klimaschutzgesetz (Quelle UBA 2022, Trendtabellen)

1.1      Emissionen im Gebäudebestand

Die Emissionsminderungen der Gebäude in Deutschland sind in den letzten Jahren trotz hoher Fördersummen für die Gebäudesanierung nur geringfügig und damit weniger als erwünscht und vorausberechnet gesunken (vgl. Abbildung 1).

So verbrauchen Bewohner in energetisch unsanierten Gebäuden durchschnittlich bis zu 30% weniger als es dem errechneten Energiekennwert des Gebäudes entspricht. Dieses Phänomen wird Prebound-Effekt genannt und tritt umso stärker auf, je schlechter der Energiekennwert ist.

Das gegenteilige Phänomen, der Rebound-Effekt, ist bei gut gedämmten Gebäuden zu beobachten. Hier verbrauchen die Bewohner mehr als der Energiekennwert des Gebäudes es erwarten ließe (z.B. durch höhere, „überkomfortable“ Raumtemperaturen, die u.a. zur Regulierung der Raumtemperatur über das Fenster führen, mehr ständig beheizte Räume nach einer energetischen Sanierung, Verzicht auf Temperaturabsenkung während Abwesenheit).

Abbildung 1:  Die Entwicklung der territorialen Emissionen im Bereich Gebäude während der Nutzungsphase, sowie Zielwert 2030 nach Klimaschutzgesetz (Quelle UBA 2022, Trendtabellen); Wert für 2021 vorläufig Agora Energiewende.

1.2     Emissionsbilanz für die vorgelagerten Lieferketten der Herstellung, Errichtung und Modernisierung der Wohn- und Nichtwohngebäuden und durch die direkten Emissionen der Bauwirtschaft (Anteil Hochbau)

Eine Bilanz des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR 2020) aus dem Jahr 2020 kommt für das Jahr 2014 für die Errichtung und Nutzung von Hochbauten in Deutschland auf Emissionen in Höhe von 398 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente. Davon 75% (297 Mio Tonnen CO2-Äquivalente) durch Nutzung und Betrieb der Wohn- und Nichtwohnge­bäude (vor allem durch Verbrennung fossiler Brennstoffe für Raumwärme oder die Erzeugung von Strom incl. Vorketten) verursacht. Dies entspricht 33 % der nationalen Treibhausgasemissionen. Die restlichen 25 % wurden durch die vorgelagerten Lieferketten der Herstellung, Errichtung und Modernisierung der Wohn- und Nichtwohngebäuden und durch die direkten Emissionen der Bauwirtschaft (Anteil Hochbau) verursacht. 65 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente fallen im Inland an und stellen damit 7 % der nationalen THG-Emissionen, 35 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente sind zusätzlich im Ausland zu verzeichnen.

Damit wird klar, wie wichtig es ist, die neu hinzukommenden Emissionen von Gebäuden für die Errichtung und den Betrieb richtig zu bilanzieren. Nur so lassen sich auch geeignete Energieversorgungsvarianten abwägen, die mit möglichst wenig Treibhausgasemissionen auskommen und bezahlbar bleiben.

1.3     Bestand an Wohnraum und Wohnflächenverbrauch pro Kopf wachsen

Neben Pre- und Rebound-Effekten sinken die Emissionen auch deshalb in den letzten 10 Jahren weniger als notwendig, da laut statistischem Bundesamt

  • zwischen Anfang 2011 und Ende 2020 rund 2,3 Mio. Wohnungen (durchschnittlich etwa 230.000 Wohnungen pro Jahr) zum Wohnungsbestand in Deutschland hinzugekommen sind und gleichzeitig
  • der Wohnflächenverbrauch pro Kopf im Durchschnitt im gleichen Zeitraum von 45 (2010) auf 47,4 (2020) Quadratmeter pro Einwohner gestiegen ist (destatis).

Im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition heißt es u.a.

  • Unser Ziel ist der Bau von 400.000 neuen Wohnungen pro Jahr…“
  • „Wir werden ein „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ mit allen wichtigen Akteuren schließen.“
  • „Wir werden einen Bau-, Wohnkosten und Klimacheck einführen.“

Gebaut wurden zwischen Anfang 2011 und Ende 2020 im Durchschnitt 314.000 Wohnungen mit durchschnittlich 105 m2 Wohnfläche (destatis). Sollte nach dem Koalitionsvertrag die gleiche durchschnittliche Wohnungsfläche pro Neubauwohnung hinzukommen, so bedeutet dies weitere 86.000 Wohnungen pro Jahr. Damit sind erhebliche zusätzliche Emissionen verbunden.

1.4     CO2-Vermeidungs/Dekarbonisierungskosten in der energetischen Gebäudesanierung

Die Preisniveaus des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) als auch des nationalen Brennstoffemissions­handels­gesetz werden absehbar nicht ausreichen, um bei der Größenordnung der CO2-Vermeidungskosten von 400 € pro Tonne in der Gebäudesanierung allein genug Anreize für eine umfassende energetische Gebäudesanierung zu setzen.

Insbesondere bei einer Fernwärmeversorgung aus Anlagen, die im EU-ETS veranlagt sind, entstehen Wettbewerbsverzerrungen, wenn die national veranlassten Preisbestandteile wie CO2-Preise auf Energie sich nicht am Preisniveau des EU-ETS orientieren.

1.5     Das BEG bis zum 24.2.2022

Die drei KfW-Förderprogramme: Effizienzhaus /Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55), Effizienzhaus /Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40), Energetische Sanierung wurden mit Meldung vom 24.1.22 durch das BMWK gestoppt. Das im November 2021 angekündigte nahende Ende der EH55-Neubauförderung zum 1.2.22 hatte allein zwischen November 21 bis Januar 2022 zu einer Flut an Förderanträgen von mehr als 20 Mrd. € geführt, davon knapp 15 Mrd € für den EH/EG55-Standard, rund 4 Mrd. für den EH/EG40 und nur rund 2 Mrd. für die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden. Im Haushalt für 2022 waren nur rund 7,8 Mrd. € für die BEG eingestellt (Drucksache 19/31501 Tab.8).

Die KfW-Förderung für energetische Sanierungen ist inzwischen wieder aufgenommen worden.

Der CO2 Abgabe e.V. hatte zusammen mit anderen Verbänden zur BEG in einem Kurzgutachten bereits im September 2021 Stellung bezogen und auf die Verschwendung von Fördermitteln hingewiesen. Das Kurzgutachten forderte die Förderquote zukünftig nach der tatsächlichen CO2e-Einsparung zu ermitteln und mit steigenden CO2-Preisen sowie angemessenen Energiestandards abzustimmen.

2      BEG für Wärmewende neu ausrichten

2021 wurden noch über 650.000 neue Gaskessel in Deutschland verkauft. Manche der großen deutschen Heizungshersteller fokussieren nach wie vor auf diese Technologie.

Im Koalitionsvertrag heißt es dagegen:
„Zum 1. Januar 2025 soll jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden; zum 1. Januar 2024 werden für wesentliche Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden im GEG die Standards so angepasst, dass die auszutauschenden Teile dem EH 70 entsprechen; im GEG werden die Neubau-Standards zum 1. Januar 2025 an den KfW-EH 40 angeglichen.“

Damit diese Regelung Wirklichkeit werden kann, muss die Heizungsbranche in die Lage versetzt werden sich vollständig zu reformieren. Schon jetzt fehlen Fachkräfte im Heizungs- und Sanierungshandwerk Die Installation einer Wärmepumpe beispielsweise dauert etwa doppelt so lang wie die eines Öl- oder Gaskessels. In einem neuen BEG braucht es daher

  • Förderprogramme für die qualifizierte Ausbildung von Heizungsbauern und Installateuren. So muss beispielsweise eine Heizungsfirma künftig auch in der Lage sein, den Stromanschluss einer Wärmepumpe oder einer Mini-KWK-Anlage selber zu erledigen, ohne einen externen Elektriker holen zu müssen. Hierzu braucht es eine vorgegebene Standardisierung.
  • Förderungen für die Umstellung auf eine Zentralheizung oder wohnungsweise Wärmepumpen als Ersatz für Gasetagenheizungen und Einzelöfen in fast zwei Millionen Gebäuden,
  • Förderungen für den Austausch ineffizienter alte Nachtspeicherheizungen und Verbot von Direktstromheizungen.
  • Förderprogramm speziell für die Umstellung von Gebäuden mit Haushalten mit niedrigen Einkommen.
  • Förderprogramm für vorgefertigte Heizzentralen.
  • Ausbau von Wärmenetzen, die je nach erneuerbarem Dargebot mit Wärmepumpen, Sonnenwärme, Ab- oder Erdwärme sowie Kraftwärmekopplung betrieben werden.
  • Förderungen, einfache Regelungsstandards und standardisierte Schnittstellen für kostengünstige Regelungselektroniken, die Wärmepumpen, PV-Anlagen, Solarthermieanlagen, Hybridkessel sowie Heizkreise und Warmwasserbereitung optimal und stufenlos ausregeln können.

2.1     Einführung eines geeigneten Mixes aus Bepreisung, Verschärfungen von Standards, Förderprogrammen und Monitoring

Die Politik hat im Wesentlichen drei Gestaltungselemente, die Treibhausgase im Gebäudesektor zu senken (vgl. Abbildung 2):

  • Ökonomische Grundlagen ändern: Im Fall der Gebäude legt das Brennstoffemissionshandelsgesetz seit dem 1.1.2021 einen steigenden CO2- Preis auf Brennstoffe wie Erdgas und Erdöl fest.
  • Standards durch Ordnungsrecht setzen: Insbesondere bei Neubauvorhaben sowie bei der Instandsetzung von Heizungsanlagen führen ordnungspolitische Vorgaben wie z.B. Energiestandards, ein Verbot von fossilen Heizkesseln oder ein Ausbaupfad für den Anteil an Erneuerbarer Wärme (Gebäude-Energie-Gesetz, GEG) zu wirksamem Klimaschutz. Weitere Vorschläge unter: https://www.ifeu.de/fileadmin/uploads/2021_04_GEG_2.0_BET_V2__4_.pdf
  • Anreize durch gezielte Förderung und/oder Entlastungen setzen, wie z.B. über die BEG.
BEG_Dreieck
Abbildung 2: BEG als Förderinstrument abgestimmt mit Bepreisung und Ordnungsrecht

2.2    BEG auf Sanierung beschränken

Das BEG sollte prioritär auf die Förderung der Sanierung von Bestandsge­bäuden ausgerichtet sein. Es wird dringend empfohlen den KFW-40-Plus-Standard bei Neubauvorhaben nur noch solange zu fördern, solange dieser nicht ordnungspolitisch vorgegeben ist.

Die bisherigen Anforderungen an Neubauvorhaben sollten derart verschärft werden, dass ein „Plus-Energie-Standard“ bezogen auf den Betrieb der Gebäude erreicht wird.

Für den „Plus-Energie-Standard“ Neubau sollte in einem ersten Schritt die am Objekt zu installierende Solarstromanlage (PV)-Anlage so groß dimensioniert werden, dass die Treibhausgasgutschriften der PV (kWh*-560g/kWh Strommix nach GEG bzw. DIN) sie im Jahr mindestens soviel Strom erzeugt, wie die Emissionen aus Wärmerzeugung und Strombedarf incl. Haushaltsstrombedarf (kWh*560g/kWh Strommix nach Gebäudeenergiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil I 2020Nr. 37 vom 13.08.2020, Seite 1789) der Gebäude übertrifft. In einem zweiten Schritt sollten die Treibhausgase nach Jahresgang bilanziert werden, um die saisonalen Unterschiede und deren Auswirkung auf die Emissionen zu erfassen.

2.3    Höhe der Zuschüsse – Bonus-Regelung bei erfolgreicher Sanierung

Die Höhe der Förderung muss in Zukunft an der tatsächlich erzielten Klimaschutzwirkung bei der energetischen Sanierung ausgerichtet werden und sollte sich parallel zum Anstiegspfad der CO2e-Preise entwickeln (z.B. 200 € pro eingesparte Tonne CO2e abzüglich aktuellem CO2-Preis nach Brennstoffemissionshandelsgesetz).

Dabei muss sich die Fördersumme nach der tatsächlich erzielten CO2-Einsparung im Vergleich zur Ausgangssituation (Bestandsgebäude) richten.

  • Bonusregelung: So ist die Fördersumme z.B. um 15% zu erhöhen, wenn die prognostizierten Einsparungen tatsächlich erreicht werden. Werden die Prognosen übertroffen, so ist die Fördersumme nachträglich zu erhöhen.
  • Keinerlei Gutschriften bei der Verwendung von Biogas, Ökostrom oder Öko-Fernwärme: Statt Investitionsgutschriften bei Neubau oder energetischer Sanierung ist eine, an der tatsächlichen Emissionsreduktion orientierte, kostendeckende Einspeisevergütung für Biogas, Wasserstoff, Ökostrom und Öko-Fernwärme vorzusehen. Diese Maßnahme kommt dann allen Verbrauchern (Mietern, Industrie, Gewerbe) zugute, unabhängig davon ob diese gerade eine Baumaßnahme realisieren oder nicht.
  • Keinerlei Förderung von Wärmepumpen mit Kältemitteln hohen Treibhausgaspotential
  • (Um zusätzliche Klimagasreduktionen anzureizen sollte mit einem „Klimabonus“ der weitere Ausbau der regenerativen Energieerzeugung (max. 20 €/m²) sowie von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (+ 20 €/m²) angereizt werden.)
  • Der „Plus-Energie-Standard“ Neubau sollte mit max. 60 €/m² bezuschusst werden.

2.4    Vorrangig zu fördernde Maßnahmen

  • Hochwertiger Wärmeschutz der Gebäudehülle. Dies wird beim aktuellen KFW-40-Standard (BEG 07/2021) durch die vorgegebenen Grenzwerte für mittlere U-Werte bereits sehr gut erfüllt. Ziel des zukünftigen Förderprogramms sollte es sein, den Aufwand bei Nachweis von Wärmebrückenzuschlägen (Nachweis anhand von umfassenden Wärmebrückenkatalogen) zu minimieren.
  • Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung. Diese Systeme sollten durch einen pauschalen Zuschlag bezuschusst werden. Ziel sollte es sein die aktuellen Berechnungssysteme anhand von Praxiserfahrungen zu validieren. Grundsätzlich besteht ein großes Einsparpotential durch Systeme mit Wärmerückgewinnung, welches aktuell nur selten realisiert wird.

2.5    KWK-Anlagen & Wärmepumpen als tragende Säulen einer zukünftigen Wärmeversorgung fördern

KWK-Anlagen und Wärmepumpen sollten die tragenden Säulen einer zukünftigen Wärmeversorgung darstellen. Entscheidend ist die korrekte Bilanzierung mittels der spezifischen Emissionskennwerte nach GEG sowie die Verwendung korrekter, in der Praxis realisierter, Anlagenkennwerte. Hier ist ein kontinuierlicher Monitoring- und Anpassungsprozess erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass diese beiden Technologien mindesten 90% des Wärmebedarfs im Objekt decken. Fossil betriebene Kessel sind nur

noch als Zusatzheizung zur Abdeckung einer Spitzenlast oder während der „kalten Dunkelflaute“ zulässig.

So muss sichergestellt werden, dass die fossilen Wärmeerzeuger nicht mehr als 10% des gesamten Wärmebedarfs erzeugen. Dies ist jährlich z.B. durch den Schornsteinfeger anhand von Zählerdaten zu überprüfen.

  • Sofortiges Verbot für den reinen Austausch von fossil betriebenen Kesseln im Bestand: Im Rahmen einer Sanierung der Heizungsanlage neue fossil betriebene Kessel dürfen nur noch als Zusatzheizung zur Abdeckung einer Spitzenlast oder während der kalten Dunkelflaute (Residuallast) eingesetzt werden, um fossil erzeugten Strom mit hohen Emissionen zu ersetzen. Es muss sichergestellt werden, dass die fossilen Wärmeerzeuger nicht mehr als 20% der gesamten Wärme erzeugen. Dies ist jährlich z.B. durch den Schornsteinfeger anhand von Zählerdaten zu überprüfen.

2.6    Pflicht zur Installation von Solarstromanlagen auch im Bestand

Für den Bau von Solarstromanlagen müssen Mindestvorgaben auch im Bestand in Abhängigkeit der Dachfläche und räumlichen Gegebenheiten gemacht werden.

2.7    Monitoring im Betrieb

Alle geförderten Maßnahmen müssen durch ein taugliches Monitoring (echte Messungen an echten Projekten) begleitet werden. So ist alle 2 Jahre ein Monitoringbericht zu erstellen, der die Kennwerte zur Grundlage der Förderung überprüft, um ggf. das Förderprogramm anpassen zu können. Die Treibhausgas-Einsparungen sind im Vergleich zu den tatsächlichen Messwerten der vergangenen beiden Heizperioden zu ermitteln.

2.8    Standards zur Bilanzierung Treibhausgasemissionen festschreiben

Für die Treibhausgasbilanzierung sind Emissionsfaktoren inkl. Vorkettenemissionen (z.B. beim Erdgas auf Grundlage der durch Satellitenmessungen bekannten Leckageraten und realistischen Annahmen zum Methanschlupf) vorzugeben und regelmäßig an den Stand der wissenschaftlichen Diskussion bzw. der gemessenen Leckageraten anzupassen. Begrenzung der CO2-Emissionen [kg/m²] auf Basis physikalisch korrekter Emissionsbilanzen.

  • Bilanzierung immer mit THG-Emissionsfaktoren unter Berücksichtigung der Vorkette. Im Jahr 2019 lag der THG-Emissionsfaktor zum Stromverbrauch im deutschen Strommix unter Berücksichtigung der Vorkette z.B. bei 470 g/kWh (UBA 2021, Tabelle 3).
  • Bilanzierung zusätzlichen Strombedarfs: Für den zusätzlichen Bedarf an Strom, sei es durch Austausch eines Erdgaskessels durch eine Wärmepumpe oder durch Einsatz eines Batterieelektrisch betriebenen Fahrzeugs muss entweder ein zur Verfügung stehendes Kraftwerk hochgefahren oder ein Neues gebaut werden. Für eine sachgerechte Emissionsbilanz zusätzlichen Stroms sind die anfallenden Emissionen anzusetzen, die zum jeweiligen Zeitpunkt beim zusätzlich eingesetzten Kraftwerk anfallen. Für den Fall, dass die Emissionen des zeitgleich zusätzlichen Grenzkosten-/bzw. Residuallastkraftwerk nicht bestimmt werden kann wird vorgeschlagen mindestens mit den Kennwerten eines durchschnittlichen Erdgaskraftwerk in Höhe von 632 g/kWh (Gesamtwirkungsgrad inkl. Verteilung 38%) für zusätzlich benötigten Strom zu rechnen.
  • Verpflichtender Einbezug des Haushaltsstrom bei der Treibhausgasbilanzierung von Wohngebäuden nach Standardwerten
  • Vollständige Bilanzierung von Photovoltaik-Anlagen: Photovoltaikanlagen werden bislang lediglich hinsichtlich deren „fiktiven“ Nutzen bei der Wärmeversorgung bilanziert. Erträge, die zur Deckung von Haushaltsstrom, E-Mobilität oder zur Versorgung der Allgemeinheit, über Einspeisung ins öffentliche Netz dienen, werden als „nicht vorhanden“ bilanziert.

2.9    Die Softwaretools zur Erstellung von Energie- und CO2-Bilanzen nach GEG müssen dringend einer Qualitätssicherung unterzogen werden.

Unter anderem sind bei marktgängigen Systemen folgende massive Fehler vorhanden:

  • Die Bilanzierung von KWK-Anlagen ist fehlerhaft. So stimmen die Daten für Nahwärme aus KWK nicht mit den Rechenwerten/Ansätzen nach GWG überein. Es ist eine einheitliche Bilanzierung inkl. korrekter Bewertung von Nahwärmesystemen bzw. dezentralen KWK-Anlagen sicher zu stellen.
  • Bewertungsfehler bei der Wärmerückgewinnung von Lüftungsanlagen: Hinsichtlich der Bilanzierung von CO2-Einsparungen bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung bestehen Bewertungsfehler insbesondere bei Objekten die nach DIN EN 18599 bewertet werden. Laut Software führt eine Wärmerückgewinnung bei Lüftungsanlagen zu vernachlässigbaren Energieeinsparungen.
  • Monitoring von Softwaretools: Aus den o.g. Gründen müssen Software Tools und DIN EN 18599 mittels Monitoring dringend anhand von Praxisdaten fortlaufend validiert werden.

2.10   Realistische Kennwerte für Wirkungsgrade und Arbeitszahlen

  • Die Wirkungsgrade bei Holzfeuerungsanlagen werden aktuell unterschätzt.
  • Die Arbeitszahlen von Wärmepumpensystemen werden überschätzt. Bei größeren Objekten ist davon auszugehen, dass oftmals Kombi-/Hybridanlagen errichtet werden, bei denen einfache Wärmeerzeuger als Spitzenlastwärmeerzeuger eingesetzt werden. Hier ist zwingend sicher zu stellen, dass der Wärmeanteil der Spitzenlasterzeuger weniger als 10% beträgt.
  • Monitoringprogramm für technische Kennewerte: Die technischen Kennwerte aller zukunftsfähigen Wärmeversorgungssysteme sind zukünftig im realen Praxisbetrieb kontinuierlich zu validieren.

2.11  Konsequente externe Prüfung der GEG-Nachweise

GEG-Nachweise müssen durch externe Sachverständige geprüft werden, die die Nachweise nicht selber erstellt haben. Die Sachverständigen müssen eine geeignete Ausbildung haben und auch selbst stichprobenhaft (durch eine übergeordnete Instanz) geprüft werden. Die Sachverständigen haben eine Funktion vergleichbar dem Prüfstatiker. Um den Bezug zur Praxis nicht zu verlieren, muss der Sachverständige auch selber GEG-Nachweise erstellen, aber auch Nachweise anderer (bei entsprechender Qualifikation) prüfen dürfen.

Diskussionsbeitrag von Jörg Lange, CO2 Abgabe e.V. und Martin Ufheil, solares bauen GmbH, Stand: 28.2.2022

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Wie viel Klimaschutz steckt im neuen Koalitionsvertrag?

Hier ein kurzer Abgleich zwischen dem, was wir auf “Klimaschutz im Bundestag” in Form von 19 Maßnahmenpaketen (MP) von der nächsten Bundesregierung und dem Bundestag vorschlagen und dem was die Ampel-Koalition in Form des Koalitionsvertrags (KoaV) unter der Überschrift “Mehr Fortschritt wagen” angekündigt hat. 

MP1: Klimaschutz als Pflichtaufgabe rechtlich konkretisieren 

Die von uns geforderte Back-Stop-Regelung, also das Verbot des Inverkehrbringens fossiler Energieträger, hat es zumindest in rudimentärer Form in den KoaV geschafft. Die Genehmigung von fossilen Infrastrukturen wird nur noch unter der Auflage gewährt, dass sie ab 2045 nur noch mit nicht-fossilen Energieträgern betrieben werden (S.65). 

Auch der von uns geforderte Klimavorbehalt für alles Gesetzesvorhaben, hat es in abgeschwächter Form in den KoaV geschafft. Wir werden Klimaschutz zu einer Querschnittsaufgabe machen, indem das jeweils federführende Ressort seine Gesetzentwürfe auf ihre Klimawirkung und die Vereinbarkeit mit den nationalen Klimaschutzzielen hin prüft und mit einer entsprechenden Begründung versieht (Klimacheck). (S. 55). 

Was die zivilgesellschaftliche Partizipation angeht, wird unserem Vorschlag nach dem Einsatz von Bürger*innenräten entsprochen:  Wir wollen die Entscheidungsfindung verbessern, indem wir neue Formen des Bürgerdialogs wie etwa Bürgerräte nutzen, ohne das Prinzip der Repräsentation aufzugeben. Wir werden Bürgerräte zu konkreten Fragestellungen durch den Bundestag einsetzen und organisieren. (S. 10) 

MP2 Für den Klimaschutz (aus-)bilden: In Beruf und Schule 

Der Fachkräftemangel als ernste Bedrohung für die Energiewende in Deutschland zur Kenntnis genommen: Der Mangel an qualifizierten Fachkräften in vielen Branchen kann eines der größten Hindernisse […] für das Gelingen der Transformation in Deutschland sein (S. 32). 

Es herrscht Einigung darüber, dass die Weiterbildung und auch die Neuqualifizierung unter Umständen auch in der Mitte des Berufslebens wichtige Elemente einer Wirtschaftstransformation sind. In diesem Zusammenhang beabsichtigt die künftige Bundesregierung ein Qualifizierungsgeld einzuführen, das ähnlich funktioniert wie das Kurzarbeitergeld, aber dafür gedacht ist, den Beschäftigten eine Ausbildung bzw. Fortbildung zu ermöglichen, ohne den aktiven Arbeitsmarkt zu verlassen. (S. 68). 

MP3 Bilanzierung der Treibhausgase durch die Lieferkette 

Deutschland hat mit 7% einen erheblichen Anteil am Welthandel (BMWi 2020). So haben Unternehmen in Deutschland erheblichen Einfluss über ihre ihre Lieferkette auf weit mehr als die territorialen Emissionen (ca. 2%). Als Grundlage dafür muss es eine verpflichtende Bilanzierung der Treibhausgase durch die Lieferkette geben. Im Koav wird in diesem Zusammenhang lediglich auf das europäische Lieferkettengesetz verwiesen. (S.34). Weder das deutsche noch der Entwurf für ein europäisches Lieferkettengesetz enthält verbindliche Vorgaben für Unternehmen zur Erfassung der Vorkettenemissionen und ein entsprechende Kennzeichnungspflicht für Produkte. 

Einige wichtige Regeln will man auf europäischer Ebene verankern: Wir schreiben höhere Recyclingquoten und eine produktspezifische Mindestquote für den Einsatz von Rezyklaten und Sekundärrohstoffen auf europäischer Ebene fest. (S. 42). 

Wichtige Elemente einer Kreislaufwirtschaft wie ein Verbot des Export von klimaschädlichen Produkten und die Einsparung von Verpackungsmaterial bzw. der Umstieg auf Biomasse-basierte Verpackungen fehlen jedoch.

MP4 Kreislaufwirtschaft: Der Weg aus den Müllbergen 

Dem Thema “Kreislaufwirtschaft” haben die künftigen Regierungsparteien einen ganzen Abschnitt gewidmet. 
Produkte müssen langlebig, wiederverwendbar, recycelbar und möglichst reparierbar sein. (S. 42). Die Lebensdauer und Reparierbarkeit eines Produktes machen wir zum erkennbaren Merkmal der Produkteigenschaft (Recht auf Reparatur) (S. 112). 

Siedlungsabfälle dürfen in Zukunft nicht mehr deponiert werden. Der Export von Abfällen wird stärker reguliert, so dürfen nur noch zertifizierte Recycling-Betriebe Abfälle exportieren (S. 43). 

MP5 Vom Straßen- zum Lebensraum – Straße kann mehr als Auto 

Eine der wichtigsten Forderungen aus Maßnahmenpaket 5 hat es in den KoaV geschafft: Wir werden Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung so anpassen, dass neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden, um Ländern und Kommunen Entscheidungsspielräume zu eröffnen. (S. 52). 

Was hingegen fehlt sind verbindliche Regeln, um die Anzahl der städtischen Parkplätze sukzessive zu verringern und die Parkgebühren sukzessive zu erhöhen. Auch die Ankündigung vom designierten Verkehrsminister Volker Wissing, dass er der Anwalt der Autofahrer sei, lässt erahnen, dass es noch viel Druck seitens der Zivilgesellschaft braucht, um wichtige Schritte einzuleiten. Der Satz “Wir wollen die nutzungsgemischte Stadt” (S. 92) ist zwar nicht sehr klar, aber wir hoffen, dass dahinter die Erkenntnis steckt, dass wir eine “Stadt der kurzen Wege” als neues städtebauliches Dogma brauchen. 

MP6 Bezahlbare und flexible Mobilität durch solidarisches Jahresticket, Routengenerator und Mobilitätskarte 

Der Vorschlag zu einem solidarischen Jahresticket hat es nicht in den KoaV geschafft. Die Grundlage für einen verkehrsmittelübergreifenden Routenplaner und ein einheitliches Bezahlsystem findet sich aber in folgendem Absatz wieder: 

Für eine nahtlose Mobilität verpflichten wir Verkehrsunternehmen und Mobilitätsanbieter, ihre Echtzeitdaten unter fairen Bedingungen bereitzustellen. Anbieterübergreifende digitale Buchung und Bezahlung wollen wir ermöglichen. Den Datenraum Mobilität entwickeln wir weiter. (S. 50) 

MP7 Fahrleistungsbezogene PKW Maut und Bundesmobilitätsgesetz 

Es scheint in der Ampelkoalition erkannt zu sein, dass der Bundesverkehrswegeplan in seiner jetzigen Form eine Belastung für Mensch und Natur ist und es besteht zumindest die Bereitschaft die beschlossenen Projekte auf den Prüfstand zu stellen. 

Wir streben einen neuen Infrastrukturkonsens bei den Bundesverkehrswegen an. Dazu werden wir parallel zur laufenden Bedarfsplanüberprüfung einen Dialogprozess mit Verkehrs-, Umwelt-, Wirtschafts- und Verbraucherschutzverbänden starten mit dem Ziel einer Verständigung über die Prioritäten bei der Umsetzung des geltenden Bundesverkehrswegeplan. Bis zur Bedarfsplanüberprüfung gibt es eine gemeinsame Abstimmung über die laufenden Projekte. Wir werden auf Basis neuer Kriterien einen neuen Bundesverkehrswege- und -mobilitätsplan 2040 auf den Weg bringen. (S.48) 

Dennoch zeigt sich hier keine Bereitschaft, den gesamten Verkehrsbereich in Form eines Bundesmobilitätsgesetz auf eine solide und zukunftsfähige Rechtsgrundlage zu stellen.  

Des Weiteren ist die Ausweitung der Lkw-Maut auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen vorgesehen, was wir begrüßen. Kritisch hingegen ist die Einführung einer CO2-Komponente für die Lkw-Maut zu sehen. Die Externalitäten aus den Emissionen sollten weiterhin über den CO2-Preis auf den Treibstoff internalisiert werden und nicht durch eine Maut. 

Was gänzlich fehlt ist eine Finanzierungsperspektive für den gesamten Verkehrssektor. Die von uns vorgeschlagene fahrleistungsbezogene Pkw-Maut hat es nicht in den KoaV geschafft, obwohl auch Expert*innen aus Kreisen der Ampelkoalition wissen, dass in Zukunft an der Internalisierung der externen Kosten des individuellen motorisierten Verkehrs  kein Weg an vorbeiführt.  

MP8 Generelles Tempolimit 

Laut KoaV wird es in der aktuellen Legislatur kein generelles Tempolimit auf Autobahnen geben. Die Diskussion ist damit aber nicht beendet. Zum einen bestätigen Umfragen eine Mehrheit in der Bevölkerung für ein Tempolimit, dem das Bündnis um die Deutsche Umwelthilfe Nachdruck verleihen wird(vgl. Petition DUH https://www.duh.de/tempolimit/).  
Zum anderen ist es wahrscheinlich, dass der Verkehrssektor seine Reduktionsziele nicht erreichen wird. Dies könnte dazu führen, dass das Verkehrsministerium auf Grundlage des Klimaschutzgesetzes dazu gezwungen wird, wirksame Sofortmaßnahmen wie ein Tempolimit einzuführen. 

MP9 Abbau klimaschädlicher Subventionen 

Die künftige Regierung ist sich einig, dass der Abbau von klimaschädlichen Subventionen eine vordringliche Aufgabe ist: Wir wollen zusätzliche Haushaltspielräume dadurch gewinnen, dass wir im Haushalt überflüssige, unwirksame und umwelt- und klimaschädliche Subventionen und Ausgaben abbauen. (S. 162). 

Abgesehen von der Angleichung der Besteuerung von Benzin und Diesel gemäß europäischer Energierichtlinie findet sich aber wenig Konkretes. Und an der wenig zielführenden Subvention von E-Autos (Innovationsprämie) wird bis mindestens Ende 2022 festgehalten (S. 162).

Über die Einführung einer Kerosinsteuer möchte man nicht entscheiden, sondern wartet die Entwicklung auf EU-Ebene ab (S. 53). 

MP10 Verursachergerechte Preise: Steuer- und Umlagenreform 

Sehr gefreut hat es uns, dass es folgender Satz in den KoaV geschafft hat: 

Wir werden im Rahmen der Novellierung des Steuer-, Abgaben- und Umlagensystems die Förderung von Mieterstrom- und Quartierskonzepten vereinfachen und stärken. (S. 58) 

Ob diese Freude auch begründet ist, wird sich aber erst zeigen, wenn es mehr Details zu der angekündigten Steuer- und Umlagenreform gibt. 

MP11 Endproduktabgabe für Gütertransport-Emissionen 

Von dem sehr konkreten Vorstoß die Transportemissionen in Form von einer Endproduktabgabe sofort auf Produkte aufzuschlagen findet sich leider nichts im KoaV. Es bleibt abzuwarten, was sich hinter dem Klimaschutz-Sofortprogramm verbirgt, das an vielen Stellen erwähnt wird und noch 2022 kommen soll (S. 55).  Diese Endproduktabgabe würde sich auf jeden Fall anbieten, da die Bemessungsgrundlage für eine solche Abgabe sehr leicht zu ermitteln ist und die notwendigen Daten ohnehin bereits von den Logistikdienstleistern erhoben werden. 

MP12 Treibhausgase in der Industrie reduzieren: CO2-Mindestpreise, Grenzausgleich und Differenzverträge 

Ein weiterer Erfolg ist die Anerkennung von Differenzverträgen als zentrales Instrument für die Transformation der deutschen Industrie. Um unsere heimische Industrie, insbesondere die Grundstoffindustrie, zu unterstützen, werden wir in dem für die Erreichung der Klimaziele ausreichendem Maße geeignete Instrumente schaffen, beispielsweise Carbon Contracts for Difference (Klimaverträge, CCfD), um so auch insbesondere die Wirtschaftlichkeitslücke zu schließen. (S. 25) 

Des Weiteren ist man sich bewusst, dass es durch den steigenden CO2-Preis zu Marktverzerrungen ggü. dem internationalen Wettbewerb kommen kann und man darauf reagieren muss: Wir unterstützen die Einführung eines europaweit wirksamen CO2-Grenzausgleichsmechanismus oder vergleichbar wirksame Instrumente. (S. 25) 

Die EEG-Umlage auf den Strompreis wird abgeschafft: Um[…] wettbewerbsfähige Energiepreise zu sorgen, werden wir die Finanzierung der EEG-Umlage über den Strompreis beenden. […] Die Finanzierung übernimmt der EKF (Energie- und Klimafonds), der aus den Einnahmen der Emissionshandelssysteme (BEHG und ETS) und einem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gespeist wird. (S.62) 

Die Reform des BEHG und EU-ETS soll angegangen werden: Wir wollen den europäischen Emissionshandel und das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) im Sinne des EU-Programms „Fit for 55“ überarbeiten. Wir setzen auf einen steigenden CO2-Preis als wichtiges Instrument, verbunden mit einem starken sozialen Ausgleich und werden dabei insbesondere Menschen mit geringeren Einkommen unterstützen. Was gut ist fürs Klima, wird günstiger – was schlecht ist, teurer. (S. 62) 

Des Weiteren will man sich für einen Mindestpreis für CO2 auf EU-Ebene einsetzen und falls das nicht klappt mit nationalen Maßnahmen für einen Mindestpreis sorgen: Sollte die Entwicklung der nächsten Jahre anders verlaufen und die Europäische Union sich nicht auf einen ETS-Mindestpreis verständigt haben, werden wir über die entsprechenden nationalen Maßnahmen entscheiden (wie z. B. Zertifikatlöschung oder Mindestpreis etc.), damit der CO2-Preis langfristig nicht unter 60 Euro/Tonne fällt. (S. 63). 

MP13 Strompreise regional, netzdienlich und verursachergerecht 

Im Zuge des Ausbaus der Erneuerbaren Energien werden wir ein neues Strommarktdesign erarbeiten.  (S. 61) Die Intention ist wichtig und richtig, mit Details ist man aber zurückhaltend. Daher ist es schwierig die Tragweite dieser Aussage zu bewerten. Zumindest wird erwähnt, dass der Neubau von H2-fähigen Gaskraftwerken und das Lastenmanagement eine Rolle spielen soll.  

Positiv ist auch zu werten, dass die Bürger-Energie als wichtiges Element der Energiewende anerkannt wird und gefördert werden soll:  Im Rahmen des europarechtlich Möglichen werden wir die Rahmenbedingungen für die Bürger-Energie verbessern (Energy Sharing, Prüfung eines Fonds, der die Risiken absichert) und insgesamt die De-minimis- Regelungen als Beitrag zum Bürokratieabbau ausschöpfen. (S. 58) 

MP14 Energieleitpläne für mehr Energieeffizienz in jeder Gemeinde 

Die Erkenntnis, dass man Strom und Wärme zusammen denken muss und man das am besten durch verpflichtende Energieleitpläne für alle Kommunen anregt, hat sich bislang leider nicht durchgesetzt. In dem KoaV findet sich lediglich eine Aussage zu Wärmeleitplänen. Wir werden uns für eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung und den Ausbau der Wärmenetze einsetzen. (S. 58) 

MP15 Umbau des Erdgasnetzes in ein „Grünes“ Wasserstoffnetz 

Die Absicht schnell in eine Wasserstoffwirtschaft einzusteigen ist nachvollziehbar, aber es kommt stark auf die richtige Ausgestaltung des Weges dahin an. Die künftige Bundesregierung scheint auch klimaschädlichen Wasserstoff fördern zu wollen: Für einen schnellen Hochlauf und bis zu einer günstigen Versorgung mit grünem Wasserstoff setzen wir auf eine technologieoffene Ausgestaltung der Wasserstoffregulatorik. (S. 59). 

Eine Wasserstoffproduktion und ihre Nutzung muss immer zu mehr Emissionsminderung führen, als zu ihrer Produktion emittiert werden. Zusätzlicher Strombedarf darf nicht mit den Emissionsfaktoren des zeitgleichen deutschen „Strommix“ bewertet werden, sondern mit dem jeweils gleichzeitig zusätzlich betriebenen Kraftwerk zur Abdeckung der sich zum Zeitpunkt des Bedarfs erhöhenden Residuallast (Verbrauch vor Ort abzüglich des Erneuerbaren Anteils). (vgl. frontier economics 2021). 

MP16 Tierwohl- und Emissionsabgabe, klimaschonende Landnutzung 

Eine kombinierte Tierwohl- und Emissionsabgabe, in der von uns vorgeschlagenen Form wird nicht kommen. Dennoch wird ein finanzieller Mechanismus angedeutet, der für mehr Tierwohl sorgen und von den betroffenen Marktteilnehmer*innen getragen werden soll. 

Wir wollen die Landwirte dabei unterstützen, die Nutztierhaltung in Deutschland artgerecht umzubauen. Dafür streben wir an, ein durch Marktteilnehmer getragenes finanzielles System zu entwickeln, mit dessen Einnahmen zweckgebunden die laufenden Kosten landwirtschaftlicher Betriebe ausgeglichen und Investitionen gefördert werden ohne den Handel bürokratisch zu belasten. (S. 43) 

Wir freuen uns, dass eine Nationale Moorschutzstrategie in Planung ist: Wir werden die Umsetzung von Moorschutzmaßnahmen durch einen partizipativen Prozess zur Erarbeitung nachhaltiger Entwicklungskonzepte begleiten, Perspektiven für die Regionen entwickeln und alternative Bewirtschaftungsformen stärken (u. a. Paludikulturen). (S. 38). 

Und auch, dass wir dem Verbot von torfhaltigen Produkten näherkommen: Wir werden Alternativen zur Torfnutzung entwickeln und beschließen einen Ausstiegsplan für Torfabbau und -verwendung. (S. 38). 

Eine präzise Forderung und zwar, dass Ackerfläche, die mit PV überdacht ist genauso mit EU-Mitteln aus der GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) zu fördern ist wie PV-lose Ackerfläche, sehen wir eingelöst: Auch innovative Solarenergie wie Agri- und Floating-PV werden wir stärken und die Ko-Nutzung ermöglichen. (S. 56) 

MP17 Bioökonomie: Nachwachsende statt fossile Rohstoffe? 

Der Begriff Bioökonomie findet sich genau einmal im KoaV im Abschnitt “Startup-, Gründungs und Innovationsförderung”, es wird aber nicht näher darauf eingegangen. Auf die Voraussetzungen (weniger Tierbestand und Fleischkonsum) für eine Bioökonomie, die auf nachwachsende Rohstoffe von Flächen angewiesen ist wird nicht hingewiesen. 

MP18 “Negative Emissionen“: Natürliche und künstliche Kohlenstoffsenken 

Angekündigt wurde eine “Langfriststrategie” zum Thema unvermeidbare Restemissionen und Negativemissionen. Leider ist weder ein Zeitplan genannt, noch ein Ansatz zur Finanzierung. Außerdem gibt es ein “klares Bekenntnis” zu technischen Negativemissionen, die i.d.R. mit einem hohen Energieverbrauch und/oder Risiko verbunden sind. (S. 65). 

MP19 Weltweite Koalitionen für Klimaschutz mit einheitlichen Standards 

Die internationale Kooperation spielt für die nächste Regierung anscheinend eine große Rolle. So gibt es ein Bekenntnis, die zugesagte Finanzhilfe i.H.v. 0.7% des BNE (Bruttonationaleinkommens) für die Klimafinanzierung in Entwicklungsländern aufzubringen (S. 150). 
Außerdem strebt sie die Gründung eines Klimaclubs an: 
Wir nutzen die Europäische Union und die internationalen Gremien gemeinsam mit europäischen Partnern für eine Initiative zur Gründung eines für alle Staaten offenen internationalen Klimaclubs mit einem einheitlichen CO2-Mindestpreis und einem gemeinsamen CO2-Grenzausgleich.. (S. 26)  

“klimaneutral” –  Richtig rechnen und bilanzieren! 

Sicherlich gibt es in dem Koalitionsvertrag viele Anknüpfungspunkte für konkrete Klimaschutzmaßnahmen. Es bleibt an vielen Stellen (Mobilität, Landwirtschaft, Industrie, usw.) unklar, was genau mit dem Begriff der Klimaneutralität gemeint ist. Wie werden Treibhausgasemissionen wissenschaftlich begründet bilanziert, um die Klimaziele nicht nur auf dem Papier zu erreichen? Das zu klären ist Voraussetzung, um die anstehenden Herausforderungen gemeinsam zu lösen. 

Wie werden die Maßnahmen im KoaV finanziert? 

Es wird im KoaV an sehr vielen Stellen von Förderung, finanzieller Hilfe, Stärkung, etc. gesprochen, auf der Einnahmenseite fehlen jedoch Perspektiven, da man sich durch den kategorischen Ausschluss von neuen Steuern bzw. Steuererhöhungen stark einschränkt. Letztlich bleiben auf der Einnahmenseite nur der Abbau der klimaschädlichen Subventionen, der nur unzureichend beschrieben ist, die Mehreinnahmen durch die Cannabis-Legalisierung (bis zu 4,7 Mrd Euro, Haucamp 2021) und die Ausgabe von “Greenbonds”. Ob das für die anstehenden Aufgaben ausreicht, ist dabei mehr als fraglich.  

Nichtdestotrotz sehen wir das vorliegende Dokument als Einladung für den weiteren Dialog mit den Mitgliedern des deutschen Bundestags mit dem Ziel mehr ökologische Gesetzesinitiativen auf den Weg zu bringen. Sprechen Sie die Abgeordneten Ihres Vertrauen an!