Unser Beirat Matthias Seelmann Eggebert hat ein vereinfachtes Modell entwickelt, um anhand der Endenergieverbräuche die Größenordnungen des Ausbaus an Erneuerbaren Energien abzuschätzen, die auf eine Region zukommen, die das Ziel 100% Erneuerbare vor Ort umsetzen möchte. In einer Studie werden am Beispiel der Region Breisgau (Landkreise Emmendingen, Breisgau-Hochschwarzwald und Stadt Freiburg) die Ergebnisse erläutert.
Seitdem Russland verkündet hat, die Bezahlung für die russischen Erdgaslieferungen nur noch in Rubel zu akzeptieren, wurde seitens des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas nach Art. 11 der EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung ausgerufen. Spätestens seit dem wird intensiv darüber nachgedacht, wie Erdgas eingespart werden kann, wie stark die Auswirkungen eines russischen Erdgasembargos sind oder wie die Versorgungssicherheit gewährleistet werden kann.
Ein EU-Embargo gegen russische Kohle ist beschlossen, ein Erdölembargo könnte demnächst folgen. Die Gaslieferungen Russlands an Polen und Bulgarien sind gestoppt (RND 2022) und der Lieferstopp könnte seitens Putin auf weitere Länder ausgedehnt werden. Umgekehrt wird auch ein Boykott von russischem Gas seitens der EU oder Deutschland diskutiert. Die Abhängigkeit Deutschlands insbesondere von russischem Gas ist hoch. Von den jährlich verbrauchten rund 900-1000 TWh Gas stammen aktuell ca. 35-% (BMWK, 1.5.2022) also etwa 350-450 TWh im Jahr (ca. 35 Mrd. m3) aus Russland. 2021 waren es etwa 46 Mrd. m3 aus Russland (Euractiv 2022) bei einem Gesamtverbrauch in Deutschland von etwa 95 Mrd. m3 pro Jahr (BMWK 2022).
Die starke Abhängigkeit von Energie und Rohstoffimporten spült viel Geld nach Russland. Im Zeitraum vom 24. Februar (Kriegsbeginn) bis zum 24.4.2022 hat Russland 63 Milliarden Euro für fossile Energieimporte (Kohle, Öl und Gas) eingenommen. Deutschland ist dabei mit 9,1 Milliarden Euro der weltweit größte Einkäufer (Centre for Research on Energy and Clean Air, CREA).
Allein für das Gas sind es bei einem angenommenen Preis von durchschnittlich 53,25 Euro pro MWh (Grenzübergangspreis) jährlich rund 20 Mrd Euro. Zum Vergleich: der jährliche Rüstungsetat Russlands liegt bei 62,4 Mrd Euro (BDEW 2021, Sonntagsblatt 2022). Die eingestellten Gaslieferungen Putins an Polen und Bulgarien zeigen, dass auch ein einseitiger Lieferstopp Russlands gegenüber Deutschland oder der ganzen EU nicht mehr ausgeschlossen werden kann.
Ganz unabhängig vom Ukraine Konflikt hätte die Bundesregierung bereits in den vergangenen Jahrzehnten vieles tun können und müssen, um die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern und Rohstoffen aus einem Land wie Russland zu mindern (Resilienz). China definiert beispielsweise Resilienz so, dass kein Rohstoff zu einem Anteil von mehr als 15% aus einem Land importiert werden darf.
Wie wahrscheinlich ist ein Gasembargo seitens Deutschland?
Viele der Erdgasverträge mit Russland sind so ausgestaltet, dass bis zu 80% der vereinbarten Kosten gezahlt werden muss, selbst wenn kein Gas abgenommen wird (Take-or-Pay-Klauseln, TAZ 7.4.2022, ZDF 26.4.2022, OIES 2022). Nach Angaben des Oxford Institute for Energy Studies (OIES) lag die Mindestabnahmemenge für russisches Gas in Deutschland bei 42 Milliarden Kubikmeter im Jahr 2021. Rechtlich würde nur ein Gasembargo seitens Deutschland oder ein Lieferstopp Russlands die Zahlungsverpflichtungen aus den langfristigen Lieferverträgen aufheben. Es könnte also passieren, dass Deutschand einerseits teures LNG Gas einkauft, um russisches Erdgas einzusparen, für das dennoch gezahlt werden müsste.
Unter diesem (Ein)druck bemüht sich die Bundesregierung, allen voran Wirtschaftsminister Habeck, darum, Alternativen zum russischen Gas auszumachen. Neben dem am 17.5.2022 veröffentlichten Arbeitsplan Energieeffizienz und der – nur begrenzt möglichen – Erhöhung der Lieferungen aus den Niederlanden und Norwegen möchte Habeck in Zukunft LNG-Gas (Liquified Natural Gas) aus Katar und den USA importieren. Die ökologischen Konsequenzen: Mit der Verflüssigung, Transport und Gasifizierung gehen große Verluste einher, was die Ökobilanz von LNG-Gas stark beeinträchtigt (UBA 2019). Darüber hinaus wenden die USA das sogenannte Fracking-Verfahren an, bei dem Wasser, Sand und Chemikalien unter hohem Druck in den Boden gepresst werden, um das Schiefergas aus den Gesteinsformationen zu lösen, was verheerende Folgen für die Umwelt hat (Umweltinstitut München). Bei Katar stellt sich ähnlich wie im Falle Russlands die Frage, was mit dem Geld finanziert wird. Schon lange steht der Golf-Staat in der Kritik, Menschen- und Arbeitsrechte zu verletzen, und auch beim inzwischen 7 Jahre lang andauernden Jemen-Konflikt, der laut UN bislang 230.000 Opfer gefordert hat, spielt Katar eine zweifelhafte Rolle (Amnesty 2022, UN 2020, Spiegel 2021).
Andere europäische Länder haben es schon geschafft, sich von den russischen Lieferungen unabhängig zu machen. Litauen hat durch einen schwimmenden LNG-Terminal eine Alternative zu den pipeline-gebundenen Lieferungen gefunden (Tagesschau 2022). Auch in Deutschland gibt es die Absicht schwimmende LNG-Terminals einzusetzen, jedoch ist der Bedarf verglichen mit Litauen hierzulande deutlich höher und eine komplette Unabhängigkeit auf diese Weise kaum realisierbar (Handelsblatt 2022).
Am 30.03.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die erste von drei Warnstufen (Frühwarnstufe) bzgl. der Gasversorgung ausgerufen (Spiegel 2022b) und die Bundesnetzagentur veröffentlicht seitdem einen täglichen Lagebericht.
Damit verbunden ist der Aufruf an die Unternehmen und Haushalte den Gasverbrauch wo möglich zu senken. Erst bei Warnstufe 3 (offizieller Name “Notfallstufe”) sind staatliche Eingriffe vorgesehen, um den lebenswichtigen Bedarf geschützter Kundengruppen zu gewährleisten (BMWi 2019). Laut Gesetz sind darunter allen voran die Haushalte zu verstehen. Die Diskussionen und Abwägungen um die Frage, wer im Fall einer Unterdeckung mit wie viel versorgt wird, ist auch in der zuständigen Behörde, also der Bundesnetzagentur (BNetzA), in vollem Gange. Um sich auf genau dieses Rationierungsszenario vorzubereiten, hat die BNetzA vor drei Wochen eine breitangelegte Umfrage gestartet, um von den Gasabnehmenden zu erfahren, welche Menge an Gas für welchen Einsatzzweck unerlässlich ist (Manager Magazin 2022). Bislang möchte die BNetzA keine Liste mit Abschaltreihenfolge erstellen geschweige denn veröffentlichen. Es heißt, es müsse immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. Die demokratische Legitimierung dieser Vorgehensweise darf angezweifelt werden, da noch nicht einmal die Kriterien offengelegt werden, nach denen eine Zuteilung erfolgen soll. Der Chef der BNetzA Klaus Müller schlägt nun vor, bei einer Verknappung des Gasangabots Versteigerung von Gasverbrauchsrechten vor (Spiegel, 1.5.2022). Damit ließe sich herausfinden, wie wichtig den Unternehmen das Gas tatsächlich ist. „Der Markt weiß besser als der Staat, wo sich Energie am effizientesten einsparen lässt“ so Müller im Spiegel. Ob das gesellschaftlich sinnvoll ist, dass die Unternehmen mit dem meisten Geld bestimmen wofür Erdgas eingesetzt wird und wofür nicht, darf ebenfalls einer öffentlichen Diskussion.
Was können wir tun um Erdgas einzusparen?
Statt viel Aufwand für die Sicherung von alternativen Bezugsquellen zu betreiben und den Markt entscheiden zu lassen, wer das teure Gut Erdgas einsetzen darf, sollte sich nicht nur die Regierung vor allem darum bemühen, die Abhängigkeit von russischem Gas durch Effizienz- und – noch wichtiger – Suffizienzmaßnahmen zu reduzieren. Ein großer Hebel liegt bei der Heizenergie der Haushalte. Eine Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 2°C würde ca. 12,5% einsparen, was etwa 35 TWh entspricht (deutschland-machts-effizient.de).
Dass man vor einer großen Aufgabe steht und viele, auch „kleinere“ Einsparmöglichkeiten angehen müsste, sieht man auch an folgendem Beispiel: Würde man ab sofort alle Weinflaschen – das sind in Deutschland geschätzt immerhin 2,1 Mrd. Flaschen pro Jahr – auf ein Mehrwegsystem umstellen, würde man von den 400 TWh Erdgas schätzungsweise bereits etwa 1,5 TWh einsparen.
Die Grundstoffchemie ist ein weiterer Wirtschaftszweig mit einem hohen Einsparpotenzial. So ist allein die Ammoniaksynthese für den Verbrauch von 2,24 Mrd m3 Gas (entspricht 23,63 TWh) verantwortlich. Der benötigte Wasserstoff für das Haber-Bosch-Verfahren wird aus Erdgas durch Dampfreformierung gewonnen. In der Theorie kann das Erdgas also durch grünen Wasserstoff ersetzt werden. Aktuell ist dieser in der Praxis aber nicht verfügbar. Die Reduzierung kann hier auf kurze Frist also nur durch eine starke Drosselung der Produktion erreicht werden. Da 2/3 des hierzulande produzierten Kunstdüngers auf Ammoniakbasis exportiert werden, wäre es denkbar, die Produktion um 2/3 zu reduzieren, was zu einer Einsparung von 15,75 TWh führen würde.
Der Fall in der Automobilindustrie ist ähnlich gelagert. Von den 2020 in Deutschland 3,5 Mio gefertigten Fahrzeugen waren 38% für den Export bestimmt. Reduziert man die Produktion um diesen Anteil und am einen kalkulatorischen Anteil von 12%, da im Zuge der Verkehrswende weniger Autos benötigt werden, also insgesamt um 50%, würden allein durch die Einsparungen in der Stahlproduktion (26% der gesamten Stahlproduktion fließt in den Automobilsektor) 2,7 TWh wegfallen (VDA 2021,BGR 2020).
Welche weiteren Einsparungen im Sinne der Ökologie, der Beschäftigung und der Sicherung der Primärbedürfnisse möglich sind, werden wir in den nächsten Wochen weiterhin untersuchen und die Ergebnisse der Analyse an dieser Stelle verfügbar machen. Eine Studie vom DIW geht davon aus, dass die Unabhängigkeit von russischem Gas bis Ende 2022 auch ohne zusätzliche LNG-Terminals realisierbar ist. Zu kritisieren ist, dass die Autor*innen in ihrem Model Gas zu großen Teilen durch Öl, Köhle und Biomasse substituieren und Effizienz und Suffizienz eine untergeordnete Rolle spielt (Sogalla 2022).
Versorgung über LNG-Terminals
Um Erdgas über große Entfernungen per Schiff transportieren zu können, muss es heruntergekühlt (-160° Celsius) und in flüssige Form (LNG) komprimiert werden. Dieser Prozess kostet Energie und erfordert Terminals für die Verflüssigung und Wiederverdampfung von Gas, deren Bau normalerweise etwa fünf Jahre dauert.
Sind LNG Terminals für die Anlandung von Wasserstoff geeignet? Ein LNG Terminals sind für die Anlandung flüssigen Wasserstoffs ungeeignet und ohnehin der Transport per Schiff technisch aufwendig. Zur Decarbonisierung könnte man grün erzeugten Wasserstoff in Form von Ammoniak transportieren und am Terminal für die Pipeline wieder in Wasserstoff zu verwandeln. Um ein LNG Terminal später als Ammoniak-Terminal verwenden zu können ist mit etwa 10-12 % Mehrkosten zu rechnen.
Wieviel LNG-Terminals gibt es in Europa und wieviel sind im Bau?
Neben einer Reihe von kleinen Anlagen, gibt es in Europa derzeit 25 LNG-Terminals (ausgenommen Russland und Türkei) mit für die Energieversorgung relevanten Kapazitäten in Höhe von insgesamt 208 Mrd. m3/a (GIE2022). Neun weitere sind im Bau mit einer jährlichen Kapazität von etwa 29 Mrd. m3/a. Drei davon sollen noch dieses Jahr in Betrieb gehen, eines im nächsten Jahr, zwei 2024, eines 2025, eines 2026. Deutschland hat bislang noch keines. Hinzu kommen etwa 20 in Planung, davon vier an drei Standorten in Deutschland (Brunsbüttel, Wilhelmshaven und Stade).
Eigentlich würde die Anzahl der bestehenden und im Bau befindlichen Terminals für die Menge, die Europa insgesamt per Schiff aus dem Ausland an LNG beziehen könnte (ca. 100 Mrd. Kubikmeter), um in Europa bis 2025 vollständig unabhängig von russischem Gas (bislang etwa 152 Milliarden Kubikmeter) werden zu können, die Anzahl der bestehenden und im Bau befindlichen Terminals ausreichen, so einige Experten, sofern der Erdgasbedarf gemäß dem EU-Klimaplan „Fit for 55“ von bisher 520 (2019) bis zum Jahr 2025 auf 403 Milliarden Kubikmeter sinken würde (Artelys 2022).
Geplante LNG Terminals in Deutschland
Bundeskanzler Scholz legte sich in seiner Regierungserklärung auf die beiden Standorte Brunsbüttel und Wilhelmshaven bereits fest. Beide Terminals sollen so gebaut werden, dass sie auch bereit sind für die Anlandung von Wasserstoff bzw. Ammoniak und synthetisches Methan. In Wilhelmshaven sollen außerdem Elektrolyseanlagen zur Wasserstoffproduktion aus Ökostrom mit 1,1 Gigawatt Leistung gebaut werden.
Dadurch, dass jetzt zukünftig mehr Erdgas durch Leitungen und Schiffe aus Westen kommen sollen, werden weniger Leitungen im Westen frei sein, die man frühzeitig als Wasserstoffleitungen umbauen kann. Der Ausbau von parallelen Wasserstoffleitungen wird damit voraussichtlich notwendig und die Wasserstoffinfrastruktur kostenintensiver.
Wilhelmshafen auch als CCS Standort?
Das Terminal in Wilhelmshaven soll auch für die Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von Kohlendioxid (CO2) ausgebaut werden. Das Kohlendioxid fällt z.B. an, wenn synthetisches Methan im Gaskraftwerk verbrannt werden. Wilhelmshaven könnte damit Ausgangspunkt werden für ein bundesweites CO2-Pipeline-Netz mit mehr als 1000 Kilometern Länge, wie der Ferngasnetzbetreiber OGE und die Projektgesellschaft Tree Energy Solutions (TES) ankündigten (OGE 2022). Das CO2 soll von da aus in ausgediente Erdgasfeldern unter der Nordsee verpresst werden. Hierzu gibt es jedoch bislang keinen gesetzlichen Rahmen. Der dritte Küstenort Stade wird als Standort für ein schwimmendes LNG-Terminal genannt.
Schwimmende LNG Terminals
Das sind Spezialschiffe, die LNG anlanden und regasifizieren können. Während für Terminals an Land strenge Bauvorschriften gelten, ist für schwimmende Terminals lediglich ein Tiefwasserhafen erforderlich, in dem sehr große Schiffe anlegen können. Insgesamt gibt es weltweit 33 dieser Spezialschiffe. Das erste schwimmende LNG-Terminal in Deutschland soll noch in diesem Jahr in Betrieb genommen werden, die restlichen Terminals sollen bis Mitte 2024 folgen. Im kommenden Winter soll Deutschland so 7,5 Milliarden Kubikmeter LNG und bis zum Sommer 2024 27 Milliarden Kubikmeter LNG in das Gasnetz einspeisen können.
Wirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck hofft dass noch in diesem Jahr zwei der geplanten LNG Terminals in Betrieb gehen können (Handelsblatt, 3.5.2022).
Welche Produkte brauchen wir und wo werden sie am effizientesten produziert? Bevor man Investitionen in eine LNG und Wasserstoffinfrastruktur tätigt, sollte eine gesellschaftliche Diskussion darüber geführt werden, welche Produkte wir zukünftig in welcher Menge wollen und brauchen, wieviel wir davon in Deutschland/Europa effizienter selbst produzieren können und welche Produkte wir ggf. besser importieren, da sie ggf. anderswo effizienter und emissionsärmer produziert werden können.
Beitrag von Philipp George und Jörg Lange, beide CO2 Abgabe e.V.
Der Koalitionsausschuss verpasste mit seinen Beschlüssen am 23.3. zu einem zweiten Entlastungspaket ein weiteres Mal den notwendigen sozialen Ausgleich für steigende Energiepreise grundsätzlich neu und zielgerichtet zu regeln und klimaschädliche Subventionen abzubauen. Viele der Maßnahmen entlasten wieder nur unspezifisch einkommensschwache Haushalte, sondern verteilen Steuergelder weiterhin überwiegend mit der Gießkanne. Die Politik sollte kommunikativ in die Offensive gehen, um klar zu machen, dass eine zielgerichtete Entlastung einkommensschwacher Haushalte die fairste und kostengünstigste Möglichkeit ist, sozialen Ausgleich zu gewährleisten.
Um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat sich der Koalitionsausschuss am 23.3. auf ein zweites Entlastungspaket in diesem Jahr geeinigt (BMF 24.3.2022), dass die Maßnahmen des ersten Entlastungspaket mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022, dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Wegfall der EEG-Umlage zum 1.7.2022, ergänzt.
Zu den Maßnahmen des zweiten Entlastungspaketes im Einzelnen.
Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Die Pauschale unterliegt der regulären Einkommensteuer.
Eine finanzielle Entlastung hoher Energiepreise für die einkommensschwache Verbrauchenden anzustreben, die akut von höheren Spritpreisen und Heizkosten betroffen sind, ist nachvollziehbar und richtig.
Da die Pauschale auf das Einkommen angerechnet wird, müssen die Steuerzahlenden einen Teil des Bonus direkt wieder an das Finanzamt abführen, was zu einer gewissen Progressivität führt im Gegensatz zu einer steuerbefreiten Pro-Kopf-Pauschale.
Der Spitzensteuersatz (42%) wird für Jahreseinkommen ab 58.000€ (brutto) fällig. Dann bleiben immer noch 174€ zusätzlich. Für Geringverdienende kann ein Zuschuss von 222€ unzureichend sein und für Gutverdienende sind die 174 € mit der Gießkanne verteiltes Steuergeld.
Alternativvorschlag
Zielgerichteter wäre z.B. gewesen eine nach Einkommen gestaffelten Zahlung vorzunehmen (leicht umzusetzen, da sich ohnehin das Finanzamt um die Abwicklung kümmern muss). Zum Beispiel als einkommensgestaffelter Zuschuss 400 € bis 1000 € Bruttoeinkommen 300 € bis 2000 € Bruttoeinkommen 200 € bis 3000 € Bruttoeinkommen 100 € bis 3583 € (Median-Einkommen)
Damit würden nur die unteren 50% der Einkommen bezuschusst. Dies würde nicht nur dazu führen, dass die einkommensschwachen deutlich gezielter unterstützt werden, sondern der Vorschlag würde den Staat auch 2,4 Mrd. € weniger kosten und wäre damit für alle Steuerzahlenden günstiger.
Ist, was fair empfunden wird, auch wirklich gerecht und sinnvoll?
Der in Umfragen häufig zum Ausdruck kommenden Vorstellung, dass eine Pauschale (gleicher Bonus für alle) gerecht sei, sollte Politik widersprechen und kommunikativ in die Offensive gehen, um klar zu machen, dass eine zielgerichtete Entlastung die fairste und kostengünstigste Möglichkeit ist, sozialen Ausgleich zu gewährleisten und zwar für alle Steuerzahlenden.
2 Absenkung der Energiesteuer um 30 Cent je Liter Benzin und 14 Cent pro Liter Diesel.
Diese Entlastung wird zurecht von zahlreichen Expert*innen abgelehnt, weil
die Wirkung des hohen Preises also des Knappheitssignals maskiert wird und wichtige Anpassungen, wie die Bildung von Fahrgemeinschafen, Anschaffung leichterer, kleinerer und effizienterer Modelle, Umstieg auf Rad oder ÖPNV, Nutzung von Car Sharing und der Verzicht auf Fahrten damit auf der Seite der Verbrauchenden möglicherweise ausbleiben.
dies zu weiteren empfindlichen Einnahmeausfällen führt, die eigentlich in die Mobilitätswende investiert werden müssten, die ohnehin stark unterfinanziert ist.
Alternativvorschläge
Entfernungs (Pendler-)pauschale sozial gerecht und ökologisch reformieren oder ersetzen. Von der Entfernungspauschale, die finanzielle Mehrbelastung durch lange Wege zur Arbeit abfedern soll, profitieren Haushalte mit hohem Einkommen überproportional. Es zählen die Entfernung zum Arbeitsplatz und die Zahl der Arbeitstage und seit 1.1.2022 wurde sie ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer erhöht. Sie gilt für alle Verkehrsmittel und mindert das zu versteuernde Einkommen. 2019 wurden so die letzte Schätzung des Bundesfinanzministeriums 11,6 Millionen Steuerzahler um 5,1 Milliarden Euro entlastet. Das entsprach einem Durchschnitt von 440 Euro pro Kopf. Sowohl eine Reform in Form eines zu versteuernden Zuschusses pro km (vgl. Punkt 1) nur für untere Einkommensklassen, als auch die vollständige Abschaffung aus Gründen der gesamtwirtschaftlichen Effizienz oder aus Gründen verkehrs-, siedlungs- und umweltpolitischer Verhaltenslenkung ist rechtlich möglich und klimapolitisch notwendig.
3 Einmalbonus von 100 Euro pro Kind ergänzend zum Kindergeld
Bonus soll „Zur Abfederung besonderer Härten“ über die Familienkassen ausgezahlt werden. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Gutverdienende profitieren von dieser Maßnahme damit weniger als Geringverdienende.
4 Weitere Einmalzahlung von 100 Euro für Transferempfänger (Beziehende von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung) zu der bereits beschlossenen Einmalzahlung von 100 im ersten Entlastungspaket.
5 Auf drei Monate befristete Absenkung der bundesweit vergünstigten Nahverkehrsticket auf 9 € pro Monat.
Profitieren sollen auch Inhaber eines Monats- und Jahrestickets. Erfreulich an dem Vorschlag ist, dass die Politik damit beim Entlastungspaket auch an den Öffentlichen Nahverkehr denkt.
Die grundsätzlichen Probleme im Verkehrsbereich werden damit aber nur für viel Steuergeld um ein paar Monate überdeckt aber nicht gelöst. Die Mobilitätswende und damit auch der öffentliche Nahverkehr müssen auf eine ganz neue gesetzliche und finanzielle Grundlage gestellt werden.
Alternativvorschläge
Hierzu gehören
Ein Bundesmobilitätsgesetz, das eine Neuordnung von der bedarfs- zur zielorientierten Verkehrswegeplanung gewährleistet (VCD 2022)
die Einführung einer fahrleistungsabhängigen Pkw-Maut,
die flächendeckende Einführung eines solidarischen Jahrestickets (vgl. MP 6),
insgesamt zu einer ausreichenden Finanzierung der klimapolitisch notwendigen Mobilitätswende führen, die darüber hinaus zu weniger Abhängigkeit von fossilen Brenn- und Kraftstoffen führt.
6 Weitere Maßnahmen sind im Gebäudebereich geplant
Effizienzstandard 55 verbindlicher Mindeststandard für Neubauten ab 2023.
Ab 2024 soll zudem jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Daneben sind weitere Förderprogramme angekündigt, etwa um über 20 Jahre alte Heizungsanlagen auszutauschen sowie für die energieeffiziente Gebäudesanierung.
Die Emissionsminderungen der Gebäude in Deutschland sind in den letzten Jahren trotz hoher Fördersummen für die Gebäudesanierung nur geringfügig und damit weniger als erwünscht und vorausberechnet gesunken (vgl. Abbildung 1).
So verbrauchen Bewohner in energetisch unsanierten Gebäuden durchschnittlich bis zu 30% weniger als es dem errechneten Energiekennwert des Gebäudes entspricht. Dieses Phänomen wird Prebound-Effekt genannt und tritt umso stärker auf, je schlechter der Energiekennwert ist.
Das gegenteilige Phänomen, der Rebound-Effekt, ist bei gut gedämmten Gebäuden zu beobachten. Hier verbrauchen die Bewohner mehr als der Energiekennwert des Gebäudes es erwarten ließe (z.B. durch höhere, „überkomfortable“ Raumtemperaturen, die u.a. zur Regulierung der Raumtemperatur über das Fenster führen, mehr ständig beheizte Räume nach einer energetischen Sanierung, Verzicht auf Temperaturabsenkung während Abwesenheit).
Abbildung 1: Die Entwicklung der territorialen Emissionen im Bereich Gebäude während der Nutzungsphase, sowie Zielwert 2030 nach Klimaschutzgesetz (Quelle UBA 2022, Trendtabellen); Wert für 2021 vorläufig Agora Energiewende.
1.2 Emissionsbilanz für die vorgelagerten Lieferketten der Herstellung, Errichtung und Modernisierung der Wohn- und Nichtwohngebäuden und durch die direkten Emissionen der Bauwirtschaft (Anteil Hochbau)
Eine Bilanz des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR 2020) aus dem Jahr 2020 kommt für das Jahr 2014 für die Errichtung und Nutzung von Hochbauten in Deutschland auf Emissionen in Höhe von 398 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente. Davon 75% (297 Mio Tonnen CO2-Äquivalente) durch Nutzung und Betrieb der Wohn- und Nichtwohngebäude (vor allem durch Verbrennung fossiler Brennstoffe für Raumwärme oder die Erzeugung von Strom incl. Vorketten) verursacht. Dies entspricht 33 % der nationalen Treibhausgasemissionen. Die restlichen 25 % wurden durch die vorgelagerten Lieferketten der Herstellung, Errichtung und Modernisierung der Wohn- und Nichtwohngebäuden und durch die direkten Emissionen der Bauwirtschaft (Anteil Hochbau) verursacht. 65 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente fallen im Inland an und stellen damit 7 % der nationalen THG-Emissionen, 35 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente sind zusätzlich im Ausland zu verzeichnen.
Damit wird klar, wie wichtig es ist, die neu hinzukommenden Emissionen von Gebäuden für die Errichtung und den Betrieb richtig zu bilanzieren. Nur so lassen sich auch geeignete Energieversorgungsvarianten abwägen, die mit möglichst wenig Treibhausgasemissionen auskommen und bezahlbar bleiben.
1.3 Bestand an Wohnraum und Wohnflächenverbrauch pro Kopf wachsen
Neben Pre- und Rebound-Effekten sinken die Emissionen auch deshalb in den letzten 10 Jahren weniger als notwendig, da laut statistischem Bundesamt
zwischen Anfang 2011 und Ende 2020 rund 2,3 Mio. Wohnungen (durchschnittlich etwa 230.000 Wohnungen pro Jahr) zum Wohnungsbestand in Deutschland hinzugekommen sind und gleichzeitig
der Wohnflächenverbrauch pro Kopf im Durchschnitt im gleichen Zeitraum von 45 (2010) auf 47,4 (2020) Quadratmeter pro Einwohner gestiegen ist (destatis).
„Unser Ziel ist der Bau von 400.000 neuen Wohnungen pro Jahr…“
„Wir werden ein „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ mit allen wichtigen Akteuren schließen.“
„Wir werden einen Bau-, Wohnkosten und Klimacheck einführen.“
Gebaut wurden zwischen Anfang 2011 und Ende 2020 im Durchschnitt 314.000 Wohnungen mit durchschnittlich 105 m2 Wohnfläche (destatis). Sollte nach dem Koalitionsvertrag die gleiche durchschnittliche Wohnungsfläche pro Neubauwohnung hinzukommen, so bedeutet dies weitere 86.000 Wohnungen pro Jahr. Damit sind erhebliche zusätzliche Emissionen verbunden.
1.4 CO2-Vermeidungs/Dekarbonisierungskosten in der energetischen Gebäudesanierung
Die Preisniveaus des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) als auch des nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetz werden absehbar nicht ausreichen, um bei der Größenordnung der CO2-Vermeidungskosten von 400 € pro Tonne in der Gebäudesanierung allein genug Anreize für eine umfassende energetische Gebäudesanierung zu setzen.
Insbesondere bei einer Fernwärmeversorgung aus Anlagen, die im EU-ETS veranlagt sind, entstehen Wettbewerbsverzerrungen, wenn die national veranlassten Preisbestandteile wie CO2-Preise auf Energie sich nicht am Preisniveau des EU-ETS orientieren.
1.5 Das BEG bis zum 24.2.2022
Die drei KfW-Förderprogramme: Effizienzhaus /Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55), Effizienzhaus /Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40), Energetische Sanierung wurden mit Meldung vom 24.1.22 durch das BMWK gestoppt. Das im November 2021 angekündigte nahende Ende der EH55-Neubauförderung zum 1.2.22 hatte allein zwischen November 21 bis Januar 2022 zu einer Flut an Förderanträgen von mehr als 20 Mrd. € geführt, davon knapp 15 Mrd € für den EH/EG55-Standard, rund 4 Mrd. für den EH/EG40 und nur rund 2 Mrd. für die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden. Im Haushalt für 2022 waren nur rund 7,8 Mrd. € für die BEG eingestellt (Drucksache 19/31501 Tab.8).
Die KfW-Förderung für energetische Sanierungen ist inzwischen wieder aufgenommen worden.
Der CO2 Abgabe e.V. hatte zusammen mit anderen Verbänden zur BEG in einem Kurzgutachten bereits im September 2021 Stellung bezogen und auf die Verschwendung von Fördermitteln hingewiesen. Das Kurzgutachten forderte die Förderquote zukünftig nach der tatsächlichen CO2e-Einsparung zu ermitteln und mit steigenden CO2-Preisen sowie angemessenen Energiestandards abzustimmen.
2 BEG für Wärmewende neu ausrichten
2021 wurden noch über 650.000 neue Gaskessel in Deutschland verkauft. Manche der großen deutschen Heizungshersteller fokussieren nach wie vor auf diese Technologie.
Im Koalitionsvertrag heißt es dagegen: „Zum 1. Januar 2025 soll jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden; zum 1. Januar 2024 werden für wesentliche Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden im GEG die Standards so angepasst, dass die auszutauschenden Teile dem EH 70 entsprechen; im GEG werden die Neubau-Standards zum 1. Januar 2025 an den KfW-EH 40 angeglichen.“
Damit diese Regelung Wirklichkeit werden kann, muss die Heizungsbranche in die Lage versetzt werden sich vollständig zu reformieren. Schon jetzt fehlen Fachkräfte im Heizungs- und Sanierungshandwerk Die Installation einer Wärmepumpe beispielsweise dauert etwa doppelt so lang wie die eines Öl- oder Gaskessels. In einem neuen BEG braucht es daher
Förderprogramme für die qualifizierte Ausbildung von Heizungsbauern und Installateuren. So muss beispielsweise eine Heizungsfirma künftig auch in der Lage sein, den Stromanschluss einer Wärmepumpe oder einer Mini-KWK-Anlage selber zu erledigen, ohne einen externen Elektriker holen zu müssen. Hierzu braucht es eine vorgegebene Standardisierung.
Förderungen für die Umstellung auf eine Zentralheizung oder wohnungsweise Wärmepumpen als Ersatz für Gasetagenheizungen und Einzelöfen in fast zwei Millionen Gebäuden,
Förderungen für den Austausch ineffizienter alte Nachtspeicherheizungen und Verbot von Direktstromheizungen.
Förderprogramm speziell für die Umstellung von Gebäuden mit Haushalten mit niedrigen Einkommen.
Förderprogramm für vorgefertigte Heizzentralen.
Ausbau von Wärmenetzen, die je nach erneuerbarem Dargebot mit Wärmepumpen, Sonnenwärme, Ab- oder Erdwärme sowie Kraftwärmekopplung betrieben werden.
Förderungen, einfache Regelungsstandards und standardisierte Schnittstellen für kostengünstige Regelungselektroniken, die Wärmepumpen, PV-Anlagen, Solarthermieanlagen, Hybridkessel sowie Heizkreise und Warmwasserbereitung optimal und stufenlos ausregeln können.
2.1 Einführung eines geeigneten Mixes aus Bepreisung, Verschärfungen von Standards, Förderprogrammen und Monitoring
Die Politik hat im Wesentlichen drei Gestaltungselemente, die Treibhausgase im Gebäudesektor zu senken (vgl. Abbildung 2):
Ökonomische Grundlagen ändern: Im Fall der Gebäude legt das Brennstoffemissionshandelsgesetz seit dem 1.1.2021 einen steigenden CO2- Preis auf Brennstoffe wie Erdgas und Erdöl fest.
Standards durch Ordnungsrecht setzen: Insbesondere bei Neubauvorhaben sowie bei der Instandsetzung von Heizungsanlagen führen ordnungspolitische Vorgaben wie z.B. Energiestandards, ein Verbot von fossilen Heizkesseln oder ein Ausbaupfad für den Anteil an Erneuerbarer Wärme (Gebäude-Energie-Gesetz, GEG) zu wirksamem Klimaschutz. Weitere Vorschläge unter: https://www.ifeu.de/fileadmin/uploads/2021_04_GEG_2.0_BET_V2__4_.pdf
Anreize durch gezielte Förderung und/oder Entlastungen setzen, wie z.B. über die BEG.
2.2 BEG auf Sanierung beschränken
Das BEG sollte prioritär auf die Förderung der Sanierung von Bestandsgebäuden ausgerichtet sein. Es wird dringend empfohlen den KFW-40-Plus-Standard bei Neubauvorhaben nur noch solange zu fördern, solange dieser nicht ordnungspolitisch vorgegeben ist.
Die bisherigen Anforderungen an Neubauvorhaben sollten derart verschärft werden, dass ein „Plus-Energie-Standard“ bezogen auf den Betrieb der Gebäude erreicht wird.
Für den „Plus-Energie-Standard“ Neubau sollte in einem ersten Schritt die am Objekt zu installierende Solarstromanlage (PV)-Anlage so groß dimensioniert werden, dass die Treibhausgasgutschriften der PV (kWh*-560g/kWh Strommix nach GEG bzw. DIN) sie im Jahr mindestens soviel Strom erzeugt, wie die Emissionen aus Wärmerzeugung und Strombedarf incl. Haushaltsstrombedarf (kWh*560g/kWh Strommix nach Gebäudeenergiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil I 2020Nr. 37 vom 13.08.2020, Seite 1789) der Gebäude übertrifft. In einem zweiten Schritt sollten die Treibhausgase nach Jahresgang bilanziert werden, um die saisonalen Unterschiede und deren Auswirkung auf die Emissionen zu erfassen.
2.3 Höhe der Zuschüsse – Bonus-Regelung bei erfolgreicher Sanierung
Die Höhe der Förderung muss in Zukunft an der tatsächlich erzielten Klimaschutzwirkung bei der energetischen Sanierung ausgerichtet werden und sollte sich parallel zum Anstiegspfad der CO2e-Preise entwickeln (z.B. 200 € pro eingesparte Tonne CO2e abzüglich aktuellem CO2-Preis nach Brennstoffemissionshandelsgesetz).
Dabei muss sich die Fördersumme nach der tatsächlich erzielten CO2-Einsparung im Vergleich zur Ausgangssituation (Bestandsgebäude) richten.
Bonusregelung: So ist die Fördersumme z.B. um 15% zu erhöhen, wenn die prognostizierten Einsparungen tatsächlich erreicht werden. Werden die Prognosen übertroffen, so ist die Fördersumme nachträglich zu erhöhen.
Keinerlei Gutschriften bei der Verwendung von Biogas, Ökostrom oder Öko-Fernwärme: Statt Investitionsgutschriften bei Neubau oder energetischer Sanierung ist eine, an der tatsächlichen Emissionsreduktion orientierte, kostendeckende Einspeisevergütung für Biogas, Wasserstoff, Ökostrom und Öko-Fernwärme vorzusehen. Diese Maßnahme kommt dann allen Verbrauchern (Mietern, Industrie, Gewerbe) zugute, unabhängig davon ob diese gerade eine Baumaßnahme realisieren oder nicht.
Keinerlei Förderung von Wärmepumpen mit Kältemitteln hohen Treibhausgaspotential
(Um zusätzliche Klimagasreduktionen anzureizen sollte mit einem „Klimabonus“ der weitere Ausbau der regenerativen Energieerzeugung (max. 20 €/m²) sowie von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (+ 20 €/m²) angereizt werden.)
Der „Plus-Energie-Standard“ Neubau sollte mit max. 60 €/m² bezuschusst werden.
2.4 Vorrangig zu fördernde Maßnahmen
Hochwertiger Wärmeschutz der Gebäudehülle. Dies wird beim aktuellen KFW-40-Standard (BEG 07/2021) durch die vorgegebenen Grenzwerte für mittlere U-Werte bereits sehr gut erfüllt. Ziel des zukünftigen Förderprogramms sollte es sein, den Aufwand bei Nachweis von Wärmebrückenzuschlägen (Nachweis anhand von umfassenden Wärmebrückenkatalogen) zu minimieren.
Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung. Diese Systeme sollten durch einen pauschalen Zuschlag bezuschusst werden. Ziel sollte es sein die aktuellen Berechnungssysteme anhand von Praxiserfahrungen zu validieren. Grundsätzlich besteht ein großes Einsparpotential durch Systeme mit Wärmerückgewinnung, welches aktuell nur selten realisiert wird.
2.5 KWK-Anlagen & Wärmepumpen als tragende Säulen einer zukünftigen Wärmeversorgung fördern
KWK-Anlagen und Wärmepumpen sollten die tragenden Säulen einer zukünftigen Wärmeversorgung darstellen. Entscheidend ist die korrekte Bilanzierung mittels der spezifischen Emissionskennwerte nach GEG sowie die Verwendung korrekter, in der Praxis realisierter, Anlagenkennwerte. Hier ist ein kontinuierlicher Monitoring- und Anpassungsprozess erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass diese beiden Technologien mindesten 90% des Wärmebedarfs im Objekt decken. Fossil betriebene Kessel sind nur
noch als Zusatzheizung zur Abdeckung einer Spitzenlast oder während der „kalten Dunkelflaute“ zulässig.
So muss sichergestellt werden, dass die fossilen Wärmeerzeuger nicht mehr als 10% des gesamten Wärmebedarfs erzeugen. Dies ist jährlich z.B. durch den Schornsteinfeger anhand von Zählerdaten zu überprüfen.
Sofortiges Verbot für den reinen Austausch von fossil betriebenen Kesseln im Bestand: Im Rahmen einer Sanierung der Heizungsanlage neue fossil betriebene Kessel dürfen nur noch als Zusatzheizung zur Abdeckung einer Spitzenlast oder während der kalten Dunkelflaute (Residuallast) eingesetzt werden, um fossil erzeugten Strom mit hohen Emissionen zu ersetzen. Es muss sichergestellt werden, dass die fossilen Wärmeerzeuger nicht mehr als 20% der gesamten Wärme erzeugen. Dies ist jährlich z.B. durch den Schornsteinfeger anhand von Zählerdaten zu überprüfen.
2.6 Pflicht zur Installation von Solarstromanlagen auch im Bestand
Für den Bau von Solarstromanlagen müssen Mindestvorgaben auch im Bestand in Abhängigkeit der Dachfläche und räumlichen Gegebenheiten gemacht werden.
2.7 Monitoring im Betrieb
Alle geförderten Maßnahmen müssen durch ein taugliches Monitoring (echte Messungen an echten Projekten) begleitet werden. So ist alle 2 Jahre ein Monitoringbericht zu erstellen, der die Kennwerte zur Grundlage der Förderung überprüft, um ggf. das Förderprogramm anpassen zu können. Die Treibhausgas-Einsparungen sind im Vergleich zu den tatsächlichen Messwerten der vergangenen beiden Heizperioden zu ermitteln.
2.8 Standards zur Bilanzierung Treibhausgasemissionen festschreiben
Für die Treibhausgasbilanzierung sind Emissionsfaktoren inkl. Vorkettenemissionen (z.B. beim Erdgas auf Grundlage der durch Satellitenmessungen bekannten Leckageraten und realistischen Annahmen zum Methanschlupf) vorzugeben und regelmäßig an den Stand der wissenschaftlichen Diskussion bzw. der gemessenen Leckageraten anzupassen. Begrenzung der CO2-Emissionen [kg/m²] auf Basis physikalisch korrekter Emissionsbilanzen.
Bilanzierung immer mit THG-Emissionsfaktoren unter Berücksichtigung der Vorkette. Im Jahr 2019 lag der THG-Emissionsfaktor zum Stromverbrauch im deutschen Strommix unter Berücksichtigung der Vorkette z.B. bei 470 g/kWh (UBA 2021, Tabelle 3).
Bilanzierung zusätzlichen Strombedarfs: Für den zusätzlichen Bedarf an Strom, sei es durch Austausch eines Erdgaskessels durch eine Wärmepumpe oder durch Einsatz eines Batterieelektrisch betriebenen Fahrzeugs muss entweder ein zur Verfügung stehendes Kraftwerk hochgefahren oder ein Neues gebaut werden. Für eine sachgerechte Emissionsbilanz zusätzlichen Stroms sind die anfallenden Emissionen anzusetzen, die zum jeweiligen Zeitpunkt beim zusätzlich eingesetzten Kraftwerk anfallen. Für den Fall, dass die Emissionen des zeitgleich zusätzlichen Grenzkosten-/bzw. Residuallastkraftwerk nicht bestimmt werden kann wird vorgeschlagen mindestens mit den Kennwerten eines durchschnittlichen Erdgaskraftwerk in Höhe von 632 g/kWh (Gesamtwirkungsgrad inkl. Verteilung 38%) für zusätzlich benötigten Strom zu rechnen.
Verpflichtender Einbezug des Haushaltsstrom bei der Treibhausgasbilanzierung von Wohngebäuden nach Standardwerten
Vollständige Bilanzierung von Photovoltaik-Anlagen: Photovoltaikanlagen werden bislang lediglich hinsichtlich deren „fiktiven“ Nutzen bei der Wärmeversorgung bilanziert. Erträge, die zur Deckung von Haushaltsstrom, E-Mobilität oder zur Versorgung der Allgemeinheit, über Einspeisung ins öffentliche Netz dienen, werden als „nicht vorhanden“ bilanziert.
2.9 Die Softwaretools zur Erstellung von Energie- und CO2-Bilanzen nach GEG müssen dringend einer Qualitätssicherung unterzogen werden.
Unter anderem sind bei marktgängigen Systemen folgende massive Fehler vorhanden:
Die Bilanzierung von KWK-Anlagen ist fehlerhaft. So stimmen die Daten für Nahwärme aus KWK nicht mit den Rechenwerten/Ansätzen nach GWG überein. Es ist eine einheitliche Bilanzierung inkl. korrekter Bewertung von Nahwärmesystemen bzw. dezentralen KWK-Anlagen sicher zu stellen.
Bewertungsfehler bei der Wärmerückgewinnung von Lüftungsanlagen: Hinsichtlich der Bilanzierung von CO2-Einsparungen bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung bestehen Bewertungsfehler insbesondere bei Objekten die nach DIN EN 18599 bewertet werden. Laut Software führt eine Wärmerückgewinnung bei Lüftungsanlagen zu vernachlässigbaren Energieeinsparungen.
Monitoring von Softwaretools: Aus den o.g. Gründen müssen Software Tools und DIN EN 18599 mittels Monitoring dringend anhand von Praxisdaten fortlaufend validiert werden.
2.10 Realistische Kennwerte für Wirkungsgrade und Arbeitszahlen
Die Wirkungsgrade bei Holzfeuerungsanlagen werden aktuell unterschätzt.
Die Arbeitszahlen von Wärmepumpensystemen werden überschätzt. Bei größeren Objekten ist davon auszugehen, dass oftmals Kombi-/Hybridanlagen errichtet werden, bei denen einfache Wärmeerzeuger als Spitzenlastwärmeerzeuger eingesetzt werden. Hier ist zwingend sicher zu stellen, dass der Wärmeanteil der Spitzenlasterzeuger weniger als 10% beträgt.
Monitoringprogramm für technische Kennewerte: Die technischen Kennwerte aller zukunftsfähigen Wärmeversorgungssysteme sind zukünftig im realen Praxisbetrieb kontinuierlich zu validieren.
2.11 Konsequente externe Prüfung der GEG-Nachweise
GEG-Nachweise müssen durch externe Sachverständige geprüft werden, die die Nachweise nicht selber erstellt haben. Die Sachverständigen müssen eine geeignete Ausbildung haben und auch selbst stichprobenhaft (durch eine übergeordnete Instanz) geprüft werden. Die Sachverständigen haben eine Funktion vergleichbar dem Prüfstatiker. Um den Bezug zur Praxis nicht zu verlieren, muss der Sachverständige auch selber GEG-Nachweise erstellen, aber auch Nachweise anderer (bei entsprechender Qualifikation) prüfen dürfen.
Diskussionsbeitrag von Jörg Lange, CO2 Abgabe e.V. und Martin Ufheil, solares bauen GmbH, Stand: 28.2.2022
Von den untauglichen Kosten-Nutzen-Analysen zu neuen Zielen und Prioritäten.
Online-Veranstaltung mit Impuls von Werner Reh, BUND-Experte für den Bundesverkehrswegeplan bzw. die Neubewertung des Plans (vom Montag, den 14.3.2022 von 18:30-20 Uhr).
Von den untauglichen Kosten-Nutzen-Analysen zu neuen Zielen und Prioritäten.
Im Rahmen des Paket “Fit for 55” hat sich die EU verpflichtet ihre Emissionen bis 2030 um 55% zu senken (im Vergleich zum Basisjahr 1990). Zu diesem Paket gehört auch eine Reformierung des europäischen Emissionshandels (EU-ETS). Nach dem Reformentwurf der EU-Komission soll eine EU-ETS-Reform im Jahr 2026 greifen. Im federführenden europaparlamentarischen Umweltauschuss wurde Peter Liese zum Berichterstatter im EU-ETS Ausschuss benannt und hat nun am 24.1.2022 einen Berichtsentwurf zur EU-ETS Reform für den Umweltausschuss vorgelegt. Die Berichterstatter sind u.a. dafür zuständig, Kompromissänderungsanträge zu verfassen und mit den Schattenberichterstattern zu verhandeln. Im Ausschuss angenommene Berichte werden dann im Plenum geprüft und zur Abstimmung gestellt.
Der Kommissionsentwurf enthält u.a. folgende wesentliche Vorschläge.
Anhebung des linearen Reduktionsfaktors (LRF) auf 4,2%. 2021 wurde der Faktor von 1,74% auf 2,2% erhöht.
Die Emissionen aus dem Schiffsverkehr sollen in den EU-ETS aufgenommen werden
Für Sektoren, die durch den Grenzausgleich (CBAM) geschützt werden, soll die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten schrittweise ab 2026 von 100%, 2027 (90%)… bis 2035 auf null gesenkt werden.
Die kostenlose Zuteilung für den Luftverkehr soll 2026 enden
Die Marktstabilitätsreserve (MSR) soll auf 400 Mio t begrenzt werden
Die Einnahmen aus dem EU-ETS müssen in Zukunft zu 100% für Klimaschutzmaßnahmen und der Abfederung von sozialen Härten verwendet werden (bislang 50%).
Einführung eines zweiten Emissionshandels für die Bereiche Wärme und Verkehr, der ab 2026 greifen soll (vgl. UBA 9/2021).
Einige wichtigte entweder vom Kommissionsentwurf abweichende und zusätzliche Vorschläge im Berichtsentwurf vom 24.1.2022 von Peter Liese sind:
Vorziehen des zweiten Emissionshandels für die Bereiche Wärme und Verkehr um ein Jahr(2025)
Kostenfreie Zuteilung trotz Grenzausgleich / Befristete Reserve für den Grenzausgleich (CBAM): Kostenlose Zertifikate, die durch die Einführung des CBAM zurückgehalten werden, werden nicht gelöscht, sondern sollen in eine zeitlich befristete Reserve überführt werden. Erst nach einer positiven Evaluierung der Funktionsweise des Carbon-Leakages-Schutzes des CBAM sollen sie versteigert werden, sonst fließen sie zurück an die Industrie. Ein jährlich ausgeführter Überprüfungsmechanismus soll die Carbon-Leakage-Wirkung kontrollieren. Sektorübergreifender Korrekturfaktor bei der kostenfreien Zuteilung soll wegfallen: Ggf. fehlende Zertifikate sollen durch die Verwendung von Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve (MSR) ergänzt werden.
Bonus-Malus-Regelung für Unternehmen beim Grenzausgleich: Anlagen deren Treibhausgasemissionen unter dem Durchschnitt von 10 % der effizientesten Anlagen eines Sektors liegen, erhalten eine zusätzliche, kostenlose Zuteilung in Höhe von 10% des geltenden Benchmarks. Zudem müssen Unternehmen Klimaneutralitätspläne und Maßnahmen zur Dekarbonisierung vorweisen. Anlagen, deren Treibhausgasemissionen über dem Benchmark liegen und keine entsprechenden Pläne vorweisen, wird die kostenlose Zuteilung um 25 % reduziert.
Ausgabe von Zertifikaten für Negative Emissionen: Unternehmen/Anlagen, die CO2-Emissionen aus der Atmosphäre langfristig binden, speichern oder nutzen („Negative Emissionen“) sollen CO2-Zertifikate erhalten, um diese verkaufen zu können oder damit den Umfang ihrer verbleibenden Rückgabeverpflichtungen verringern zu können.
Es liegen zu den Vorschlägen bereits erste kritische Stellungnahmen vor (vgl. wwf 2022). Eine ausführliche Stellungnahme seitens CO2 Abgabe e.V. wird in den kommenden Wochen erarbeitet.
Die Abstimmung im Umweltausschuss über die Erneuerung der Emissionshandelsrichtlinie ist bislang für diesen Mai geplant. Eine Mehrheit für die Vorschläge des Berichterstatters zeichnet sich bisher nicht ab, bis zum 16. Februar können noch Änderungsanträge gestellt werden.
Die Vorschläge müssen dann noch durch das Parlament und den Rat angenommen werden und es sieht nach zähen Verhandlungen und großem Widerstand aus einigen Ländern aus.
„Vielleicht ist es das Beste, diesen delegierten Rechtsakt einzustampfen“, dies erklärte der umweltpolitische Sprecher der größten Fraktion im Europäischen Parlament (EVP, Christdemokraten) Dr. Peter Liese anlässlich der Vorlage eines Expertenberichts zum delegierten Rechtsakt zur „grünen Taxonomie“. In der EU-Taxonomie Verordnung, die im Juli 2020 in Kraft getreten ist, wurde festgelegt, dass die EU-Komission per delegiertem Rechtsakt „technische Bewertungskriterien“ festlegen kann, welche Investitionen als „ökologisch nachhaltig“ gelten können und welche nicht. Die Europäische Kommission hat am 31.12.2021 einen Entwurf für eine offizielle Liste von Investitionen vorgelegt, wonach Kernenergie und Erdgas unter bestimmten Bedingungen als ökologisch nachhaltig gelten sollen. In einem von der EU-Komission noch in der Sylvesternacht angefragten Stellungnahme kommen Experten der Platform on Sustainable Finance zu einem deutlichen Ergebnis: „Die Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilem Gas und Kernenergie kann nicht als „ökologisch nachhaltig“ angesehen werden. … „Der Entwurf ist nichts anderes als institutionelles Greenwashing und hätte dramatische Folgen, wenn er angenommen würde„. (ECOS 2022)
In dem detaillierten Bericht werden die wissenschaftlichen Hintergründe und Argumentationen erläutert und darüber hinaus argumentiert, dass der Entwurf mit den Bestimmungen der Taxonomie-Verordnung, insbesondere Artikel 10.2 und Artikel 19 nicht vereinbar ist. So schlägt die Kommission vor, die in der Taxonomie-Verordnung festgelegte Definition von „Übergangstätigkeiten“ auf die Bereiche Kernenergie und Gas anzuwenden. Nach der Verordnung kann es sich jedoch nur dann um Übergangstätigkeiten handeln, wenn es keine kohlenstoffarmen Alternativen gibt. Im Falle der Strom- und Wärmeerzeugung gibt es jedoch zahlreiche wettbewerbsfähige dekarbonisierte Optionen: Erneuerbare Energien machen bereits heute rund 80 % der Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen aus. In ihrem Entwurf wendet die Kommission fälschlicherweise Artikel 10 Absatz 2 der Taxonomieverordnung an, um fossiles Gas und Kernenergie einzubeziehen.
Darüber hinaus wird in Artikel 19 der Taxonomie-Verordnung betont, dass die Liste „wissenschaftlich fundiert“ sein muss und die Umweltleistung von Tätigkeiten aus einer „Lebenszyklus-Perspektive“ bewertet werden muss. Die Kommission vernachlässigt jedoch beides. Die Stellungnahme verweist dabei darauf, dass die Strom- und Wärmeerzeugung – unabhängig von ihrer Quelle – unter dem wissenschaftlich begründeten Lebenszyklus-Schwellenwert von 100g CO2/kWh liegen muss, um berücksichtigt zu werden. Dies schließt – so die Plattform – „jede Form der ungebremsten fossilen Gasproduktion aus“. „In der Taxonomie ist kein Platz für fossile Brennstoffe. Dies würde nicht nur Geld in die falschen Investitionen lenken, sondern auch die ökologische Glaubwürdigkeit der gesamten Taxonomie untergraben und einen Präzedenzfall dafür schaffen, dass andere schmutzige Aktivitäten, wie z. B. die Müllverbrennung, als grün bezeichnet werden können.“
Zur Kernenergie wird im Bericht erläutert, dass auch der Bau neuer Kernkraftwerke und der Betrieb der bestehenden Anlagen nach den von der Kommission vorgeschlagenen Kriterien nicht gewährleisten kann, dass erhebliche Umweltschäden vermieden werden und somit ebenso gegen die Taxonomie Verordnung verstößt.
Schließlich so die Plattform sind Tätigkeiten, die nicht in der Taxonomie aufgeführt sind, sind nach wie vor legal und können weiterhin Investitionen erhalten. Sie sind lediglich nicht ökologisch nachhaltig (im Sinne der Taxonomieverordnung) und können daher nicht als solche bezeichnet werden.
Deutsche Stellungnahme
Auch Deutschland hat sich gegen die Einstufung von Atomenergie als „ökologisch nachhaltig“ und für die Einstufung von Erdgas als nachhaltige „Brückentechnologie“ zur Erreichung von Klimaneutralität ausgesprochen. Darüber hinaus merkt sie in der deutschen Stellungnahme an: „Angesichts der sehr grundsätzlichen und politischen Bedeutung der hier behandelten Fragen, wäre aus Sicht der Bundesregierung ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren und eine öffentliche Konsultation angemessen, weil dies angemessene Einflussmöglichkeiten der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments gewährleistet hätte.“
Österreich hat eine Klage gegen den delegierten Rechtsakt angekündigt. U.a. stellt sich die Frage, ob nach Art. 290 des Vertrages über Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die EU Komission europarechtlich überhaupt ermächtigt ist, über die politisch hochumstrittene Frage der ökologischen Nachhaltigkeit, z.B. von Atomenergie, zu entscheiden.
Endgültige Version liegt vor
Inzwischen hat die EU-Komission am 2.2. die endgültige Version des die Taxonomie-Verordnung ergänzenden Rechtsaktes veröffentlicht.
Im endgültigen Entwurf sind sogar einige Anforderungen zur Aufnahme von Investionen in Erdgas gegenüber dem Entwurf von Sylvester sogar noch gestrichen bzw. gelockert worden, wie z.B die Zwischenziele beim nachzuweisenden Anteil von treibhausgasarmen Gasen in neuen Gaskraftwerken (ab 2026 sollten Gaskraftwerke Gemische mit einem Anteil von 30 Prozent kohlenstoffarmer Gase verwenden und bis 2030 einen Anteil 55 Prozent). Berlin hatte diese Pläne als „unrealistisch“ bezeichnet. Geblieben ist lediglich die Forderung auf eine 100-prozentige Umstellung auf kohlenstoffarme Gase im Jahr 2035. Wie diese jedoch bei erst einmal gebauten Kraftwerken im Nachhinein garantiert werden kann, sagt die EU-Kommission nicht.
Kritik von vielen Seiten
Kritik zum ergänzenden Rechtsakt gab es von allen Seiten, so z.B. von großen Vermögensverwaltern, die sich wegen der Klimaschädlichkeit von Gas gegen dessen Aufnahme in die EU-Taxonomie ausgesprochen hatten, wie z.B. Stephanie Pfeifer, CEO, Institutional Investors Group on Climate Change (IIGCC): „Als Eckpfeiler der EU-Agenda für nachhaltige Finanzen würde die Einbeziehung von Gas die Glaubwürdigkeit der Taxonomie sowie die Verpflichtung der EU zur Klimaneutralität bis 2050 untergraben. Auch wenn Gas als kurzfristige Überbrückung in einer Übergangsphase einen Platz hat, kann es nicht ernsthaft als grün eingestuft werden.“
Weiteres Verfahren
Bevor die Ergänzung wie von der Kommission beabsichtigtam 1. Januar 2023 inKraft tritt kann innerhalb der nächsten 4-6 Monate der Rat den Rechtsakt mit einer Mehrheit von mindestens 20 Mitgliedsstaaten, die mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der EU vertreten, stoppen (gilt als aussichtslos) oder das Parlament kann ihn mit einer Mehrheit von mindestens 354 der 705 Abgeordnete ablehnen (hierzu fehlen noch etwa 100 Stimmen).
Am 20.1.22 um 18 Uhr diskutierten über „Folgen, Hintergründe und Schlussfolgerungen zu dem stark gestiegenen CO2-Preis im Europäischen Emissionshandel“